K oder B: Das ist hier die Frage

In der JuS 2014, 1032ff wird ein interessantes Mehrpersonenverhältnis besprochen. Erfreulicherweise sind die Bezeichnungen der Personen gut zu überblicken:

K = Kläger

B = Beklagter

L = Verwalter des Klägers und Verwalter des Beklagten

Auf S. 1033 schreibt Schwab dann:

L sei als Verwalter der K mit weitreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet gewesen. Er sei insbesondere für die Verwaltung der eingenommenen Gelder zuständig gewesen (vgl. heute § 27 I Nr. 6 WEG). Folgt man dem, so ist B nach § 819 I BGB gehindert, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Die Haftung ist damit nicht nach § 818 III BGB iHv 5000 Euro entfallen.

Richtig ist, dass L Verwalter der K ist. Nur daraus folgt nichts für die verschärfte Haftung des B.

L ist aber auch Verwalter des B. Es muss also B gemeint sein. Dass es sich tatsächlich um eine Buchstabenverwechslung und nicht um Unverständnis meinerseits handelt, zeigt ein Blick in das Urteil: BGH, Urt. v. 23.1.2014 – III ZR 436/12:

L war als Verwalter der organschaftliche Vertreter der Bekl., der für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr in weitem Umfang handeln konnte […]. Er war insbesondere nach § 27 I Nr. 4 WEG in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung für die Verwaltung der eingenommenen Gelder zuständig. Die Bekl. hat sich daher seine Kenntnis von dem fehlenden Rechtsgrund der Überweisung entsprechend § 166 I BGB zurechnen zu lassen mit der Folge, dass sie sich gem. § 819 I iVm§ 818 IV BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

Nach Verbesserung dieses Buchstabendrehers in der Online-Ausgabe der JuS handelt es sich um einen uneingeschränkt zu empfehlenden Beitrag, der überaus verständlich geschrieben ist und einen schönen Einblick in ein auf den ersten Blick kompliziertes Personenverhältnis gibt. Die Wertungsgesichtspunkte am Ende des Beitrags runden den Erkenntnisgewinn überzeugend ab.

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