Archiv für Dezember 2014

Endseite im Zitat? Was Korrektoren so denken (oder auch nicht).

Unser Einstiegszitat lautet heute:

„Da oftmals in Lehrbüchern oder Kommentaren die Endseiten von zitierter Literatur nicht angegeben sind, kann das Angeben der Endseite dem Korrektor gerade den Eindruck vermitteln, dass man Primärquellen tatsächlich nachgeschaut und nicht „blind“ zitiert hat.“

Michael Höhne in JA 2014, 737-741 (739).

Ohne, dass ich jetzt zu Blindzitaten animieren möchte … . Ich möchte nur zeigen, dass es heute bereits Angebote gibt, die den Schein, die Primärquelle gelesen zu haben, trüben können.

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Aktualität schlägt Print: Der Anfragebeschluss zur ungleichartigen Wahlfeststellung

Katze in HängematteIn der September-Ausgabe der JA 2014 (S. 710ff) titelt Heintschel-Heinegg: „Die ‚ungleichartige‘ Wahlfeststellung ist verfassungswidrig“.

Für Studenten ist die Besprechung des Anfragebeschlusses des 2. Strafsenats vom 28.01.2014 – 2 StR 495/12 in der JA problematisch.

Die Überschrift ist, berücksichtigt man, dass es sich um einen Anfragebeschluss handelt, provokativ gewählt. Als Studentin muss ich gestehen, dass ich nicht immer alle Aufsätze in der Ausbildungsliteratur vollständig lesen kann. Hätte ich mir nur die Überschrift gemerkt, so hätte ich die umstrittene Frage für eindeutiger entschieden gehalten, als sie ist.

Aber wie ist die Lage denn nun tatsächlich?

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So aktuell wie möglich: Anfragebeschluss zum „Zeugen vom Hörensagen“

Zeuge vom HörensagenIn der RÜ 11/14 weist Schneider die Leser auf Seite 723 auf einen Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des BGH hin. Dazu schreibt er:

„Zu diesen Ausnahmen zählt nach Rspr. und h.M. weiter, den Ermittlungsrichter als Zeugen vom Hörensagen über den Inhalt der früheren Vernehmung des Zeugen vernehmen zu können, wenn dieser den Zeugen vor der Vernehmung über sein bereits damals bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte und der Zeuge dennoch eine Aussage gemacht hatte. Hierauf bezieht sich der aktuelle Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des BGH v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13.“

Als Leser freut man sich natürlich immer, wenn auf aktuelle Entwicklungen hingewiesen wird. Noch schöner ist es, wenn nicht nur ein Verweis auf eine neue Rechtsprechungstendenz erfolgt, sondern diese auch kurz vorgestellt wird.

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Das mehrdeutige B, oder: Chaos vorprogrammiert … .

In der RÜ 11/201Chaos4 referiert Claudia Haack auf den S. 694f ein Urteil. Dazu beschreibt sie den Sachverhalt wie folgt:

„Der Erblasser E war kinderlos und im Zeitpunkt seines Todes verwitwet. Sein vorverstorbener Bruder B hatte zwei Kinder, die Söhne A und B. P, die Tochter des B, ist das Patenkind des Erblassers E.“

Wir haben also zwei verschiedene Personen, die „B“ heißen, nämlich zum einen den Bruder des E und zum anderen einen Sohn des B.

Was lernen wir daraus?

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Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit

HundIn der RÜ 9/2014 beschäftigt sich Gründer auf den Seiten 597ff mit dem Abschleppen verbotswidrig an einem Taxenstand parkender Fahrzeuge, im konkreten Fall eines Busses. Dabei stellt sich insbesondere das Problem der Verhältnismäßigkeit.

Dazu leitet Gründer auf S. 600 so ein:

dd) Die Entscheidung, den Bus im Wege des Verwaltungszwangs umsetzen zu lassen, stand gemäß § 6 Abs. 1 VwVG im Ermessen der Stadt F. Eine Ermessensentscheidung ist gemäß § 40 VwVfG u.a. dann fehlerhaft, wenn die Behörde dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, der Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) ist und in allen Polizeigesetzen seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat.

An sich eine wirklich schöne Einleitung, die insbesondere normativ arbeitet. Warum der Satz, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in allen Polizeigesetzen seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, eine Rolle spielt, leuchtet jedoch nicht unmittelbar ein.

Problematischer ist aber der Übergang zu dem nächsten Prüfungspunkt.

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