„Öffnen verpackter Ware verpflichtet in der Regel zum Kauf“?

Heute habe ich auf der Facebook-Pinnwand bei Rossmann folgenden Post gelesen:

… meine Frau guckt eine Artikel, deren Packung schon offen damit sie den Inhalt schauen kann. Plötztlich kam ein Mitarbeit zu ihr und sich beschwerte, meine Frau gerade die Packung geöffnet hat. Obwohl meine Frau sich geklärt hat, die Packung schon offen war, trotzem hat der Mitarbeiter über meine Frau weiterhin sehr unfreudlich geschimpft.
Wo kann ich Ihnen die Feedback dieser Bedienung geben?

Die Frage ist also ganz klar. Der User möchte wissen, wo er sein Feedback hinschicken soll. Umso überraschender ist die Antwort von Rossmann:

Öffnen-der-Verpackung

Interessante Antwort. Verpflichtet das Öffnen verpackter Ware tatsächlich in der Regel zum Kauf?

Wir wissen, dass ein Kaufvertrag nach § 433 BGB durch Angebot und Annahme zustande kommt, § 145 f BGB. Wer davon ausgeht, dass das Ausstellen der Ware im Laden nur eine invitatio ad offerendum ist, weil sich der Verkäufer eine Entscheidung über die Person des Vertragspartners und die abzugebende Menge vorbehalten möchte, muss also das Verhalten des Kunden zum Anknüpfungspunkt eines Angebots machen.

Ist das Öffnen verpackter Ware dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nach ein Angebot? Es gibt verschiedene Gründe, warum Kunden ein Produkt aus der Verpackung nehmen. Im Facebook-Fall öffnete eine Frau eine Verpackung, die zuvor bereits geöffnet worden war. Möglicherweise wollte sie das Produkt erwerben, zuvor aber sicherstellen, dass sich das Produkt auch tatsächlich in der Verpackung befindet. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers kann das Öffnen verpackter Ware also verschiedene Gründe haben und ist deshalb nicht als Angebot zu verstehen.

Wenn Rossmann in den AGBs formulieren würde, dass das Öffnen der Verpackung zum Kauf verpflichtet, so müsste geprüft werden, ob eine solche Klausel wirksam ist. Dazu hat das OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2000, 6 U 45/00 entschieden:

Jedenfalls bei höherwertigen Gegenständen wird von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. des § 9 II Nr. 1 AGBG  [jetzt: § 307 II Nr. 1 BGB] abgewichen, wenn der Kunde zur Abnahme und Bezahlung der Ware verpflichtet wird, obwohl diese selbst keinen Schaden genommen hat und die beschädigte Verpackung wiederhergestellt werden kann.

In einem derartigen Fall wirkt sich die Verpflichtung die Ware abnehmen und bezahlen zu müssen, wie die Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs i.S. des § 11 Nr. 5 AGBG [jetzt: § 309 Nr. 5 BGB] aus.

Da nach § 306 II BGB bei AGBs keine geltungserhaltende Reduktion stattfinden darf, ist die Klausel insgesamt unwirksam.

Wir können also festhalten: Die These von Rossmann, dass das Öffnen verpackter Ware in der Regel zum Kauf verpflichtet, ist nicht haltbar.

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