Archiv für März 2017

Kennen Sie Martin Löhning?

Namen juristischer Autoren haben so ihr eigenes Schicksal. Nach Kingreen alias Kindgreen und Fikentscher alias Finnischer folgt nun Löhnig, der nicht selten auch als „Löhning“ auftaucht.

So beispielsweise in einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg zu der (möglicherweise auch prüfungsrelevanten) Frage, ob das durch einen Verheirateten eingegangene Verlöbnis nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Das Gericht schreibt dazu:

Nach derzeit noch herrschender Meinung werden Verlöbnisse mit einem noch Verheirateten als sittenwidrig und nichtig angesehen (Staudinger/Löhning, BGB, Neubearb. 2015, § 1298 Rn. 25 mwN). Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Partner, der – wie unstreitig die Ast. – den Mangel nicht kannte, nach allgemeiner Meinung Schadensersatz beanspruchen kann, wobei der Anspruch teils aus analoger Anwendung der §§ 1298 ff. BGB, teils aus Deliktsrecht oder § 311 a II BGB hergeleitet wird (Staudinger/Löhning, § 1298 Rn. 25; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 8 Rn. 24).

(NJW 2016, 3185)

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§ 24 I 1 Alt. 1 StGB: Das Aufgeben der Tat

In der RÜ 2015, 234f behandelt Wilhelm-Friedrich Schneider in einer Fall-Lösung unter anderem die Problematik des Rücktritts vom Versuch. Dazu schreibt er auf Seite 235:

A müsste die weitere Ausführung der Tat aufgegeben haben. Das setzt die endgültige Abstandnahme von der Ausführung der Tat voraus, zu der der Täter angesetzt hat. Hier hat A die weitere Ausführung aufgegeben.

marienkäferDer Autor legt also die Auffassung zu Grunde, dass mit „Aufgeben der Tat“ iSd § 24 I 1 Alt. 1 StGB eine endgültige Abstandnahme von der konkreten Tat gemeint sei. Dies könnte die Leserinnen und Leser zu der Annahme verleiten, der Punkt sei unumstritten. Doch ist das wirklich so unumstritten?

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„Superinstanz“ Europäischer Gerichtshof?

Im Personalmagazin 02/2017 schreibt Thomas Muschiol einen Beitrag mit der Überschrift „Häufige Vor- statt Ablagen, Rückblick. Unser jährlicher Rechtsprechungsreport mal anders: Welche Fragen das BAG im Jahr 2016 nicht entschieden, sondern dem EuGH zur Klärung vorgelegt hat.“, S. 70 ff. Die Übersicht zu den Vorlagefragen ist informativ, insoweit kann die Lektüre empfohlen werden.

Dann folgt allerdings zur Veranschaulichung der Rolle des EuGH ein Schaubild, über das ich ins Grübeln geraten bin:

Was fällt auf?

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Was passiert, wenn dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht genügt wird?

Wüstenbecker schreibt in der RÜ 2/2015 auf Seite 123:

Eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO scheidet aus. Die für den Erlass des VA und damit auch für die Vollziehungsanordnung zuständige B hat letztere formell ordnungsgemäß schriftlich begründet. Da B der Einzelfallcharakter bewusst war, kommt es auf die Richtigkeit ihrer Begründung nicht an.

Blumen3Nun kann es auch Klausurkonstellationen geben, in denen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht genüge getan ist. Dann könnte man aufgrund der Formulierung von Wüstenbecker meinen, dass dann die Vollziehungsanordnung aufgehoben wird. Das ist eine vertretene Ansicht, aber nicht die einzige. Als Leser vermisst man eine kurze Randbemerkung, dass die Konsequenz einer Verletzung des Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO umstritten ist (vgl. Niedzwicki, JuS 2009, 226). Nur so kann das Problembewusstsein der Leser geschärft werden.

Was sollte man zu der Problematik also wissen?

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