Archiv für Juni 2017

Auto als Waffe?

Wolfgang Rottwinkel schreibt in der JA 2015, 593 (595):

Ebenso erstreckt sich der Vorsatz des T auf die Verwendung seines Wagens als gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB. Dass ein fahrendes Fahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift sein kann, ist unstrittig (so auch BGH Beschl. v. 30.6.2011 – 4 StR 266/11 Rn. 5).

Könnte man die Lösung etwas anreichern?

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Luhmann, die Vase und der Gesetzestext

Wer, wie Thomas Thiel in der FAZ vom 24.05.2017 (S. N4) auf die Ausstellung „Falling Gardens“ von Jenny Michel im Museum Wiesbaden aufmerksam machen und den dadurch eröffneten künstlerischen Zugang zur wissenschaftlich-systematisierten Wirklichkeit thematisieren will, braucht eine originelle Einleitung. Thomas Thiel wählt dafür die folgende:

Einem Richter, der Schadensersatzansprüche auf eine zerbrochene Vase verhandelt, nutzt es nichts, in den Gesetzestexten unter Vase nachzuschlagen, hat Niklas Luhmann einmal geschrieben. Er muss den Vorgang unter einen Tatbestand subsumieren, prüfen, ob er unter das Delikt- oder das Zivilrecht fällt, und wissen, wo er den entsprechenden Paragraphen findet. Ein Suchvorgang, bei dem ihm Google nicht hilft.

Muss ein Richter wirklich so prüfen? Und vor allem: Sagt Luhmann genau das inklusive der Notwendigkeit, bei der Subsumtion zwischen Delikt- und Zivilrecht zu unterscheiden?

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Die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG

Gerrit Forst und Johannes Hellebrand schreiben in dem Alpmann-Skript „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“ (2016) auf Seite 104:

Die Ewigkeitsgarantie ist in Art. 79 Abs. 3 GG enthalten. Danach ist eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 (nach h.M. zu lesen als „1 bis 20“) niedergelegten Grundsätze berührt werden.

(Hervorhebung nicht im Original)

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, also schauen wir uns zur Sicherheit Art. 79 Abs. 3 GG noch einmal an:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Sollten wir tatsächlich wie Forst und Hellebrand die Meinung vertreten, dass statt „Artikel 1 und 20“ zu lesen sei „Artikel 1 bis 20“?

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