Heute können wir uns anhand der Lösung C 128 des Klausurenkurses von Alpmann Schmidt für das 2. Examen, S. 14 den Unterschied zwischen einer echten und einer unechten Eventualklage vor Augen führen und zugleich unsere Aufmerksamkeit für begriffliche Kohärenz schärfen:
Bei streitiger Erfüllung ist darüber aber bereits im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage darüber zu entscheiden, sodass der Anspruch auf Titelherausgabe vom Ergebnis der Vollstreckungsabwehrklage abhängt. Deshalb ist auch in diesem Fall eine Klagehäufung von Vollstreckungsabwehrklage und Titelherausgabeklage unbedenklich. Diese sollte allerdings sachgerechter Weise nicht kumulativ, sondern nur für den Fall erhoben werden, dass die Vollstreckungsabwehrklage der Mandantin Erfolg hat, somit als unechte Eventualklage.
[…]
IV. Ergebnis
Zur Erreichung des Mandantenbegehrens sind eine Vollstreckungsabwehrklage und eine echte Eventualklage auf Titelherausgabe beim Amtsgericht Bielefeld zu erheben, die Vollstreckungsabwehrklage verbunden mit einem Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung.
Wo hat sich eine Begriffsverwechslung eingeschlichen?