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Echte oder unechte Eventualklage?

Heute können wir uns anhand der Lösung C 128 des Klausurenkurses von Alpmann Schmidt für das 2. Examen, S. 14 den Unterschied zwischen einer echten und einer unechten Eventualklage vor Augen führen und zugleich unsere Aufmerksamkeit für begriffliche Kohärenz schärfen:

Bei streitiger Erfüllung ist darüber aber bereits im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage darüber zu entscheiden, sodass der Anspruch auf Titelherausgabe vom Ergebnis der Vollstreckungsabwehrklage abhängt. Deshalb ist auch in diesem Fall eine Klagehäufung von Vollstreckungsabwehrklage und Titelherausgabeklage unbedenklich. Diese sollte allerdings sachgerechter Weise nicht kumulativ, sondern nur für den Fall erhoben werden, dass die Vollstreckungsabwehrklage der Mandantin Erfolg hat, somit als unechte Eventualklage.

[…]

IV. Ergebnis

Zur Erreichung des Mandantenbegehrens sind eine Vollstreckungsabwehrklage und eine echte Eventualklage auf Titelherausgabe beim Amtsgericht Bielefeld zu erheben, die Vollstreckungsabwehrklage verbunden mit einem Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung.

Wo hat sich eine Begriffsverwechslung eingeschlichen?

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48-Jähriger nach Jugendstrafrecht verurteilt?

Aus eigener Prüfungserfahrung weiß ich zu berichten, dass sich Prüfer hinsichtlich ihrer Fragen teilweise an der Bild-Berichterstattung orientieren. Gehen wir heute mal davon aus, dass euch der Prüfer folgendes Zitat vorlegt und um Erklärung bittet:

Ende März 2014 wurde ein 48-Jähriger wegen des Mordes an einem Mädchen († 9) nach dem Jugendstrafrecht zu acht Jahren Gefängnis verurteilt.

Wie lässt sich erklären, dass ein 48-Jähriger nach Jugendstrafrecht verurteilt wird?

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Kein Blog-Beitrag

Heute ist Montag – und trotzdem kein Blog-Beitrag. Ich hatte heute mündliche Prüfung im 2. Examen und muss erst einmal „durchschnaufen“. 

Rechtsbindungswille: §§ 133, 157 BGB analog

Betrachten wir heute das folgende Zitat:

Das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen Willens- und Gefälligkeitserklärung ist insoweit der Rechtsbindungswille, dessen Kundgabe Voraussetzung des objektiven Tatbestands einer Willenserklärung ist. Ob ein solcher Wille vorliegt und die Parteien damit einen Vertrag geschlossen haben, ist durch eine Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte zu beurteilen.

(Daßbach, JA 2018, 575)

Wie könnte man das Zitat perfektionieren?

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Kombinierte Gebührentabelle im Schönfelder – spart Zeit!

In den meisten Lehrbüchern wird zur Berechnung der konkreten Höhe der Gerichtsgebühren auf die Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) zum GKG im Schönfelder (Nr. 115) verwiesen. Entsprechend wird für die Berechnung der konkreten Höhe der Rechtsanwaltsgebühren auf die Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1) zum RVG im Schönfelder (Nr. 117) verwiesen. So wurde uns das auch in der Arbeitsgemeinschaft nahegelegt.

Wenn man nun auf diese Weise die entsprechenden Gebühren ausrechnen möchte, muss man während der Klausur ein bisschen hin- und herblättern. Da die Zeit in Klausuren bekanntlich sehr beschränkt ist, wäre es natürlich schön, wenn es hier einen Trick gäbe, um die entsprechenden Gebühren auf einmal und damit ein wenig schneller nachzuschlagen. Gibt es eine solche Möglichkeit, die Blätter-Zeit etwas zu minimieren?

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