Archiv für klartext-jura

AGB oder AGB’s?

Da zu meiner großen Überraschung Beiträge wie „Schadensersatz oder Schadenersatz“ und „Rechtsverletzung oder Rechtsgutsverletzung“ in meinem Blog gerne aufgerufen werden, möchte ich heute der Frage nachgehen, wie der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgekürzt werden sollte. 

Zur Einstimmung ein paar Belege aus Rechtsprechung und Literatur:

Auch AGB´s auf der Rechnung werden nicht Gegenstand des Vertrages.

(AG Dortmund, Urt. v. 05.12.2017, 425 C 6700/17, Rn. 29, juris)

§ 3 Abs. 3 der AGBs legt jedoch hiervon abweichend fest, dass der Schulbeitrag bei monatlicher Zahlung jeweils am 1. eines Monats fällig und eingezogen wird.

(LG Hechingen, Urt. v. 13.09.2016, 3 S 4/16, Rn. 9, juris)

Zu beachten ist weiter, dass in AGBs getroffene Formvereinbarungen der Inhaltskontrolle des § 309 Nr. 13 unterliegen.

(BeckOGK/Hecht, 1.10.2019, BGB § 125 Rn. 145)

Dies kann in den AGBs festgelegt werden, allerdings kann die Zustimmung auch konkludent durch eine tatsächliche Akzeptanz und die Bezahlung der E-Rechnung erfolgen.

(Diehm/Benzinger, CB 2018, 17, 23)

Sollte man Allgemeine Geschäftsbedingungen im Plural so abkürzen?

Weiterlesen

Bestimmtheitsgrundsatz nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beim Schmerzensgeld

Birgit Schneider schreibt in der Jura 2014, 323, 328:

Für die von der ZPO geforderte Bestimmtheit genügt es bei diesen [Schmerzensgeldansprüchen, M.H.] ausnahmsweise, wenn der Kläger die Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen umfassend darlegt und seine eigene Vorstellung durch Angabe einer Größenordnung oder eines Mindestbetrags eingegrenzt hat.

[….]

Spricht das Gericht dagegen weniger zu, als A [unser Kläger, M.H.] nach seiner Vorstellung für angemessen hält, ist er trotz dieses Unterliegens nicht nach § 92 I ZPO an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, wenn die Teilabweisung Teil der Ermessensentscheidung des Gerichts ist.

Fassen wir zusammen: Wenn der Kläger im Rahmen seiner Schmerzensgeld-Klage seine eigene Vorstellung hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes durch Angabe einer Größenordnung oder durch Angabe eines Mindestbetrags eingrenzt, ist er an der Kostenentscheidung nicht zu beteiligen, wenn ihm im Rahmen der Ermessenentscheidung des Gerichts deutlich weniger zugesprochen wird.

Weiterlesen

Verschuldenserwägungen bei einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB?

Heute geht es um die Lösungsskizze zur Klausur vom 24.02.2017 aus dem Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Rheinland-Pfalz.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens soll es der Antragsgegnerin aufgegeben werden, es zu unterlassen, an den Antragsteller ohne dessen Einverständnis E-Mails an die private E-Mail-Adresse oliver-riemann@neterv.de zu senden.

In der Lösungsskizze wird dann dargestellt, dass sich die „Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog“ ergeben. Daraus folge, dass der Antragsteller verlangen könne, von der Antragsgegnerin keine Werbe-E-Mails mehr zu erhalten.

In der Begründung heißt es dann u.a.:

Die Antragsgegnerin (Warner GmbH) handelte schuldhaft. Zwar glaubten die Verantwortlichen, zur Versendung der Werbe-Mails berechtigt zu sein. Dies ist jedoch ein vermeidbarer, fahrlässiger Rechtsirrtum.

Kommt es darauf überhaupt an?

Weiterlesen

Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht

Birgit Schneider schreibt in der Jura 2014, 323, 330 zum Thema „Prozesskostenhilfe“:

Gem. § 78 I ZPO müssen sich die Parteien bei einem Rechtsstreit vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Amtsgericht sind die Parteien selbst postulationsfähig, können somit alleine wirksam Prozesserklärungen abgeben (sogenannte „Naturpartei“). A kann die Klage deshalb selbst verfassen und beim Amtsgericht Mannheim einreichen.

Nur, weil vor den Amtsgerichten keine Anwaltspficht besteht, heißt das aber nicht, dass A sich nicht trotzdem durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann.

Ist ihm dies finanziell nicht möglich, kann er einen Prozesskostenhilfeantrag nach § 117 ZPO stellen. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten des Rechtsanwalts des Antragstellers.

Die Voraussetzungen für einen solchen Prozesskostenhilfe-Antrag seien:

Das Amtsgericht wird dem Antrag stattgeben und dem A einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn A nach § 115 ZPO bedürftig ist, die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, § 114 ZPO.

Wird das Amtsgericht dem A tatsächlich einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn

  • A nach § 115 ZPO bedürftig ist,
  • die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat
  • und nicht mutwillig ist, § 114 ZPO?

Weiterlesen

Weniger ist manchmal mehr: Ein Tipp zum Zeitsparen in Klausuren

Betrachten wir heute die Musterlösung einer Klausur von Benjamin Dzatkowski, die in der JA 2019, 36 ff. abgedruckt ist. Auf Seite 38 heißt es:

Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern will. B wollte nur ein Aquarell herstellen. Mithin handelte sie nicht gewerbsmäßig.

Auf Seite 39 steht dann:

A könnte gem. § 267 III Nr. 1 Var. 1 StGB gewerbsmäßig gehandelt haben. Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern will. A wollte sich über die nächsten sechs Semester durch Urkundenfälschungen und damit verknüpfte Betrugstaten eine regelmäßige Einnahmequelle mit einem Volumen von 60.000 EUR schaffen. […]

Wie man sieht, wird hier die Definition für Gewerbsmäßigkeit von Seite 38 auf Seite 39 nochmals insgesamt wörtlich gebracht. Ist das – in der ohnehin knapp bemessenen Zeit für Klausuren – wirklich notwendig?

Weiterlesen