Da zu meiner großen Überraschung Beiträge wie „Schadensersatz oder Schadenersatz“ und „Rechtsverletzung oder Rechtsgutsverletzung“ in meinem Blog gerne aufgerufen werden, möchte ich heute der Frage nachgehen, wie der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgekürzt werden sollte.
Zur Einstimmung ein paar Belege aus Rechtsprechung und Literatur:
Auch AGB´s auf der Rechnung werden nicht Gegenstand des Vertrages.
(AG Dortmund, Urt. v. 05.12.2017, 425 C 6700/17, Rn. 29, juris)
§ 3 Abs. 3 der AGBs legt jedoch hiervon abweichend fest, dass der Schulbeitrag bei monatlicher Zahlung jeweils am 1. eines Monats fällig und eingezogen wird.
(LG Hechingen, Urt. v. 13.09.2016, 3 S 4/16, Rn. 9, juris)
Zu beachten ist weiter, dass in AGBs getroffene Formvereinbarungen der Inhaltskontrolle des § 309 Nr. 13 unterliegen.
(BeckOGK/Hecht, 1.10.2019, BGB § 125 Rn. 145)
Dies kann in den AGBs festgelegt werden, allerdings kann die Zustimmung auch konkludent durch eine tatsächliche Akzeptanz und die Bezahlung der E-Rechnung erfolgen.
(Diehm/Benzinger, CB 2018, 17, 23)
Sollte man Allgemeine Geschäftsbedingungen im Plural so abkürzen?