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§ 344 ZPO bei Versäumnisurteilen gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren?

Im Referendariat schreibt man die ein oder andere Klausur, und sei es auch nur zu Übungszwecken aus nicht-amtlichen Quellen. Im Folgenden möchte ich von einem diesbezüglichen „Klausurerlebnis“ im vorsätzlich nicht definierten Raum berichten :-). Da ich darauf hingewiesen wurde, bei meinen Blog-Beiträgen darauf zu achten, dass etwaige Korrektoren für Dritte nicht identifizierbar werden, gehe ich nicht näher darauf ein, in welchem der oben genannten Zusammenhänge ich die Klausur geschrieben habe.

Thematisch ging es darum, inwiefern § 344 ZPO bei Versäumnisurteilen gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren relevant werden kann. Ich hatte in meiner Klausur geschrieben:

Die durch Säumnis entstandenen Kosten sind nach § 344 ZPO vollständig dem Beklagten aufzuerlegen. Da hier das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist, gibt es solche Kosten vorliegend nicht.

Der Korrektor schrieb als Randbemerkung:

nicht korrekt

siehe Abschnitt 1 – Erster Rechtszug – Vorbemerkung 3.1 (2) 3105 (1) Ziff. 2 RVG

Gehen wir der Frage also mal genauer nach.

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Zinsen „seit Rechtshängigkeit“?

Pagenkopf/Pagenkopf/Rosenthal, Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 24 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 5. Aufl. 2016 schlagen auf Seite 89 folgenden Tenor vor:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4000,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sollten wir so tenorieren?

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5% Zinsen über dem Basiszinssatz?

Heute geht es um eine kleine Ungenauigkeit, die man in seinen Klausuren vermeiden sollte. Schauen wir uns das folgende Zitat an:

Dem Kläger steht gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ein Anspruch auf Zahlung von 40000 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. 3. 2008 zu.

(Ebert, JuS 2009, 645, 646)

Was könnte man hier besser machen?

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Europäische Verordnungen leben im Palandt (manchmal) länger

Update (07.06.2019):

Gerade benutze ich den aktuellen Palandt. Da kam mir der Gedanke nachzuprüfen, ob die nicht mehr geltende VO 2790/99/EG dort immer noch – wie schon 2016 (vgl. dazu den seinerzeitigen Blog-Eintrag unten) – weiterlebt.

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Ein Streitgenosse als Zeuge?

Heute soll es um die Frage gehen, ob (und wenn „ja“ inwiefern) ein Streitgenosse als Zeuge in Betracht kommt.

Dazu schreiben Schuschke/Kessen/Höltje in dem Buch „Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen“, 35. Aufl. 2013, Rn. 859:

Eine Ausnahme von der Unabhängigkeit der Prozessrechtsverhältnisse besteht insoweit, als bei bestehender Streitgenossenschaft ein Streitgenosse nicht als Zeuge in dem Prozess des anderen Streitgenossen aussagen kann;

In der entsprechenden Fußnote 1003 heißt es dann:

H.M. vgl. Zöller/Vollkommer § 60 Rn. 4 m.w.N.

Vertritt Vollkommer tatsächlich die Auffassung, dass ein Streitgenosse nicht als Zeuge in dem Prozess des anderen Streitgenossen aussagen kann?

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