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The Empire Strikes Back: Zu schmaler Rand in der Hausarbeit

Es war einmal das Vormundschaftsgericht …
Siehr schreibt im Münchener Kommentar zum BGB:
Eine Beschränkung oder Ausschließung der Vertretungsmacht ist nach deutschem Recht nur dann gegenüber einem unwissenden Dritten gültig, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist (§ 1357 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Schlüsselgewalt kann vom Vormundschaftsgericht auf Antrag aufgehoben werden.
(MüKoBGB/Siehr EGBGB, 6. Aufl. 2015, Art. 16 Rn. 33)
Was fällt hier auf? Wo besteht Korrekturbedarf?
Alles Käse oder was?
Zuerst einmal alle guten Wünsche zum Neuen Jahr!
Dass das Jahr im Blog mit einem Beitrag zu einer Käse-Thematik beginnt, soll dabei keinesfalls ungünstige Assoziationen hervorrufen, im Gegenteil: Es wird von etwas Leckerem die Rede sein.
Aber nun der Reihe nach. Es ist wieder der Werbeprospekt für Bio-Angebote gekommen und dort findet sich die aus der Abbildung ersichtliche Werbung für veganen Käse:
War da nicht etwas zum juristischen Hintergrund einer solchen Werbung?
Die Weihnachtsfeier hat so ihre Tücken
Wenn ich es mir einfach machen wollte, würde ich jetzt auf die Geschichte vom Weihnachtsmann zurückgreifen, dem der Osterhase gleichgestellt wurde. Aber so einfach darf ich es mir nicht machen.
Deswegen hier „was anneres“ und im Umfeld von Weihnachten Nützliches (wenn auch nicht Grundstudiumsrelevantes).
Dazu folgender Fall:
In einem Betrieb findet eine – von der Betriebsleitung vorab genehmigte – Weihnachtsfeier in einer Abteilung statt. Als Programm ist in der Einladung für die Abteilung ein gemeinsames Kaffetrinken genannt, an das sich eine Wanderung anschließen soll. Gemäß diesem Plan brach die Abteilung zusammen mit der Abteilungsleiterin nach dem Kaffeetrinken zur vorgesehenen Wanderung auf. Dabei rutschte eine Teilnehmerin aus und verletzte sich. Ist dieser Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen?
Heimtücke – ein heimtückischer Prüfungspunkt
Victoria Ibold prüft in der JA 2016, 505 (510) das Mordmerkmal der Heimtücke wie folgt:
Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung. Zum Zeitpunkt, als B von hinten auf D einstach, hat D sich keines Angriffs seitens des B versehen und war daher in seiner natürlichen Abwehrfähigkeit beeinträchtigt. B wusste auch um die Arg- und Wehrlosigkeit des D und hat diese bewusst ausgenutzt. Der Tatentschluss des B umfasst damit das Mordmerkmal der Heimtücke.
Genügt eine solche knappe Prüfung der Heimtücke in Klausuren oder Hausarbeiten?