Heute soll es um den Unterschied zwischen der Kostenaufhebung und der hälftigen Kostenauferlegung (Kostenquotelung) gehen. Dabei wollen wir uns die Konstellation anschauen, dass bloß eine Partei anwaltlich vertreten ist. Betrachten wir dazu folgendes Zitat:
Die auch mögliche, rechnerisch und sachlich grundsätzlich richtige Tenorierung, den Parteien die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte aufzuerlegen, addiert hingegen sämtliche Kosten – einschließlich der außergerichtlichen – und teilt diese dann gleichmäßig unter den Parteien auf. Unterschiede zur gegenseitigen Kostenaufhebung kommen namentlich dann in Betracht, wenn z.B. eine der Parteien anwaltlich nicht vertreten ist. In diesem Fall werden die Anwaltskosten der einen anwaltlich nicht vertretenen Partei zwischen den beiden Parteien geteilt. Bei der gegenseitigen Kostenaufhebung hingegen würde die anwaltlich vertretene Partei ihre gesamten Anwaltskosten alleine zu tragen haben. Dies ist im Einzelfall auch sachgerecht, um die andere Partei nicht für ihre sparsame Prozessführung zu bestrafen (…).
(Markus van den Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 7. Aufl. 2017, Rn. 122)
Der Autor ist also der Auffassung, dass in der beschriebenen Konstellation (nur eine Partei ist anwaltlich vertreten) eine Kostenaufhebung sachgerechter als eine Kostenquotelung ist. Zur Begründung führt er an, dass nur so erreicht werden könne, dass die andere Partei nicht für ihre sparsame Prozessführung bestraft werde.
In einer Klausur sollten wir uns dieser Fragestellung ausführlicher widmen.