Archiv für Zivilprozessrecht

Kostenaufhebung vs Kostenquotelung

Heute soll es um den Unterschied zwischen der Kostenaufhebung und der hälftigen Kostenauferlegung (Kostenquotelung) gehen. Dabei wollen wir uns die Konstellation anschauen, dass bloß eine Partei anwaltlich vertreten ist. Betrachten wir dazu folgendes Zitat:

Die auch mögliche, rechnerisch und sachlich grundsätzlich richtige Tenorierung, den Parteien die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte aufzuerlegen, addiert hingegen sämtliche Kosten – einschließlich der außergerichtlichen – und teilt diese dann gleichmäßig unter den Parteien auf. Unterschiede zur gegenseitigen Kostenaufhebung kommen namentlich dann in Betracht, wenn z.B. eine der Parteien anwaltlich nicht vertreten ist. In diesem Fall werden die Anwaltskosten der einen anwaltlich nicht vertretenen Partei zwischen den beiden Parteien geteilt. Bei der gegenseitigen Kostenaufhebung hingegen würde die anwaltlich vertretene Partei ihre gesamten Anwaltskosten alleine zu tragen haben. Dies ist im Einzelfall auch sachgerecht, um die andere Partei nicht für ihre sparsame Prozessführung zu bestrafen (…).

(Markus van den Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 7. Aufl. 2017, Rn. 122)

Der Autor ist also der Auffassung, dass in der beschriebenen Konstellation (nur eine Partei ist anwaltlich vertreten) eine Kostenaufhebung sachgerechter als eine Kostenquotelung ist. Zur Begründung führt er an, dass nur so erreicht werden könne, dass die andere Partei nicht für ihre sparsame Prozessführung bestraft werde.

In einer Klausur sollten wir uns dieser Fragestellung ausführlicher widmen.

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§ 8 ZPO vs. § 41 GKG

Heute soll es mal wieder um eine Beobachtung gehen, die ich beim Durcharbeiten der Aktenvorträge des Landes Nordrhein-Westfalen gemacht habe. In dem Prüfervermerk zur Vortragsakte KV-Nr. 1507 heißt es:

Das Landgericht Münster dürfte sachlich und örtlich zuständig sein. Die sachliche Zuständigkeit des LG ergibt sich aus §§ 1, 3, 5, 8 ZPO iVm §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG iVm 41 I 1 GKG.

Da habe ich mich gefragt: Warum prüft man im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit § 41 GKG (Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse) und damit eine Norm, die sich auf den Gebührenstreitwert bezieht?

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Widerruf der Ermächtigung zum Auftreten in gewillkürter Prozessstandschaft

Kaiser/Kaiser/Kaiser schreiben in dem Skript „Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen, Band II: Wiederholung und Vertiefung“, 5. Aufl. 2016 auf Seite 45:

Der Widerruf der Ermächtigung zum Auftreten in gewillkürter Prozessstandschaft ist ebenso wie der Rechtsverlust des materiellen Rechtsinhabers analog §§ 265 II 1, 261 III Nr. 1 ZPO ohne Einfluss auf den Rechtsstreit.

Es geht also um die interessante Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ermächtigung zum Auftreten in gewillkürter Prozessstandschaft widerrufen werden kann.

Mit dieser Frage hat sich der BGH Anfang 2015 beschäftigt und kommt zwar zu dem gleichen Ergebnis wie Kaiser/Kaiser/Kaiser, allerdings mit einer anderen Begründung. Gleichzeitig erteilt der BGH der Lösung über §§ 265 II 1, 261 III Nr. 1 ZPO analog ausdrücklich eine Absage. Weiterlesen

Prüft man die Begründetheit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil?

Das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen stellt zu Übungszwecken zahlreiche Aktenvorträge mit Prüfervermerken zur Verfügung, die grundsätzlich sehr empfehlenswert sind. Bei der Vortragsakte KV-Nr. 1471 bin ich aber über einen Prüfungspunkt gestolpert, über den ich hier schreiben möchte.

In dem Prüfervermerk heißt es:

Der Einspruch dürfte auch begründet sein, da die Klage zwar zulässig aber unbegründet sein dürfte.

„Der Einspruch dürfte auch begründet sein“?

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Tatbestand: Pauschale Bezugnahme – ja oder nein?

Heute mal ein Bericht aus dem Ausbildungsalltag. Es stellte sich die Frage, ob eine sog. pauschale Bezugnahme am Ende des Tatbestandes zu erfolgen habe. Ich antwortete, dass die Handhabung insofern nicht einheitlich sei. Es sei umstritten. Man ließ mich wissen, dass es überhaupt nicht umstritten sei. Eine pauschale Bezugnahme habe zu unterbleiben. Diese These hat mich überrascht, weil ich in Erinnerung hatte, insofern unterschiedliche Vorgehensweisen beobachtet zu haben. Also habe ich nochmal in meinen Büchern nachgeschlagen.

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