Birgit Schneider schreibt in der Jura 2014, 323, 328:
Für die von der ZPO geforderte Bestimmtheit genügt es bei diesen [Schmerzensgeldansprüchen, M.H.] ausnahmsweise, wenn der Kläger die Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen umfassend darlegt und seine eigene Vorstellung durch Angabe einer Größenordnung oder eines Mindestbetrags eingegrenzt hat.
[….]
Spricht das Gericht dagegen weniger zu, als A [unser Kläger, M.H.] nach seiner Vorstellung für angemessen hält, ist er trotz dieses Unterliegens nicht nach § 92 I ZPO an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, wenn die Teilabweisung Teil der Ermessensentscheidung des Gerichts ist.
Fassen wir zusammen: Wenn der Kläger im Rahmen seiner Schmerzensgeld-Klage seine eigene Vorstellung hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes durch Angabe einer Größenordnung oder durch Angabe eines Mindestbetrags eingrenzt, ist er an der Kostenentscheidung nicht zu beteiligen, wenn ihm im Rahmen der Ermessenentscheidung des Gerichts deutlich weniger zugesprochen wird.