Archiv für Zivilprozessrecht

Zinsen „seit Rechtshängigkeit“?

Pagenkopf/Pagenkopf/Rosenthal, Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 24 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 5. Aufl. 2016 schlagen auf Seite 89 folgenden Tenor vor:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4000,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sollten wir so tenorieren?

Weiterlesen

5% Zinsen über dem Basiszinssatz?

Heute geht es um eine kleine Ungenauigkeit, die man in seinen Klausuren vermeiden sollte. Schauen wir uns das folgende Zitat an:

Dem Kläger steht gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ein Anspruch auf Zahlung von 40000 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. 3. 2008 zu.

(Ebert, JuS 2009, 645, 646)

Was könnte man hier besser machen?

Weiterlesen

Ein Streitgenosse als Zeuge?

Heute soll es um die Frage gehen, ob (und wenn „ja“ inwiefern) ein Streitgenosse als Zeuge in Betracht kommt.

Dazu schreiben Schuschke/Kessen/Höltje in dem Buch „Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen“, 35. Aufl. 2013, Rn. 859:

Eine Ausnahme von der Unabhängigkeit der Prozessrechtsverhältnisse besteht insoweit, als bei bestehender Streitgenossenschaft ein Streitgenosse nicht als Zeuge in dem Prozess des anderen Streitgenossen aussagen kann;

In der entsprechenden Fußnote 1003 heißt es dann:

H.M. vgl. Zöller/Vollkommer § 60 Rn. 4 m.w.N.

Vertritt Vollkommer tatsächlich die Auffassung, dass ein Streitgenosse nicht als Zeuge in dem Prozess des anderen Streitgenossen aussagen kann?

Weiterlesen

§ 713 ZPO und die Möglichkeit der Anschlussberufung

Die Fälle von Jochen Wallisch und Günter Spinner zur Tenorierung zivilgerichtlicher Entscheidungen (JuS 2006, 799 ff.) genießen auch zwölf Jahre nach ihrer Veröffentlichung noch große Beliebtheit in der Referendarausbildung. Heute möchte ich einen dieser Fälle vorstellen, den ich anders lösen würde. Der Fall lautet wie folgt:

Fall 7: K verklagt B auf Zahlung von 9000 Euro. Im Termin am 25. 1. 2006 erscheint K nicht. Antragsgemäß ergeht stattgebendes Versäumnisurteil gegen K, gegen welches dieser Einspruch einlegt. Die Klage erweist sich hierauf als begründet.

(JuS 2006, 799, 802)

In der Lösung heißt es dann:

Endurteil

I. Das Versäumnisurteil vom 25. 1. 2006 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9000 Euro zu zahlen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 25. 1. 2006 entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H . von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

(JuS 2006, 799, 802)

Zur Erläuterung führen die Autoren an:

Auf Seiten des B ist zu berücksichtigen, dass ihm an Säumniskosten regelmäßig nur eine halbe zusätzliche Gebühr für seinen Anwalt gem. Nr. 3105 VV RVG entstanden ist, d.h. die dem B entstandenen und vollstreckbaren Säumniskosten mithin i.d.R. eher gering sind (vorliegend 224,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer = 260,42 Euro), erfolgt insoweit die Vollstreckbarkeitserklärung regelmäßig ohne Sicherheitsleistung und Schutzanordnung (§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO).

(JuS 2006, 799, 802)

Worüber könnte man hier nachdenken?

Weiterlesen

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten: 100 Euro oder 200 Euro?

Anders/Gehle schreiben in dem Werk „Das Assessorexamen im Zivilrecht“ (13. Aufl. 2017) auf Seite 441:

Sind dem Beschwerdeführer nach § 91a I die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden und übersteigen diese einen Betrag von 100 EUR nicht, ist die Beschwerde nach § 567 II nicht zulässig.

Da man jede Norm nachschlagen sollte, also ein Blick in § 567 II ZPO. Dort heißt es:

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

200 Euro? Aber Anders/Gehle schreiben doch 100 Euro. Habe ich etwas übersehen?

Weiterlesen