Analog / Entsprechend: Synonyme – ja oder nein?

Heute geht es um die Unterscheidung von „analog“ und „entsprechend“. Zur Einstimmung zunächst ein paar Beispiele:

Auch was die Verteidigung von Individualrechtsgütern gegen Angriffe von Tieren anbelangt, ist unbestritten, dass hierfür ein Notwehrrecht iSd § 32 nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das Tier von einem Menschen als Angriffsmittel instrumentalisiert wurde; für die Abwehr von Tiergefahren gilt lediglich § 228 BGB, der gem. § 90 a S. 3 BGB (analog) anzuwenden ist.

(Julius-Vincent Ritz, JuS 2018, 333)

Grundsätzlich findet auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Verweisungsnorm des § 46 Abs. 2 die Bestimmung des § 274 ZPO entsprechende Anwendung.

(GMP/Germelmann/Künzl ArbGG § 47 Rn. 2)

Die Erwägung greift auch in Fällen der analogen Anwendung des § 670. In entsprechender Anwendung des § 257 richtet sich der Anspruch auf eine Freistellung von der Verbindlichkeit und erfasst damit Fälle, in denen noch keine Zahlung geleistet worden ist und daher genau genommen noch kein Vermögensopfer vorliegt.

(Fischels/Kies, JuS 2018, 155, 158)

Neben der Anwendung für das Eigentum entsprechend dem Wortlaut finden der Beseitigungs und der Unterlassungsanspruch nach § 1004 auch auf andere absolute Rechte Anwendung, teils entsprechend kraft gesetzlicher Verweisung, teils analog infolge vorhandener planwidriger Regelungslücken.

(Ritter, Sachenrecht I, 2013, Rn. 99)

Kann man also „analog“ und „entsprechend“ unterschiedslos verwenden oder sollte man einen Unterschied zwischen einer entsprechenden und einer analogen Anwendung annehmen?

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Kostenaufhebung vs Kostenquotelung

Heute soll es um den Unterschied zwischen der Kostenaufhebung und der hälftigen Kostenauferlegung (Kostenquotelung) gehen. Dabei wollen wir uns die Konstellation anschauen, dass bloß eine Partei anwaltlich vertreten ist. Betrachten wir dazu folgendes Zitat:

Die auch mögliche, rechnerisch und sachlich grundsätzlich richtige Tenorierung, den Parteien die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte aufzuerlegen, addiert hingegen sämtliche Kosten – einschließlich der außergerichtlichen – und teilt diese dann gleichmäßig unter den Parteien auf. Unterschiede zur gegenseitigen Kostenaufhebung kommen namentlich dann in Betracht, wenn z.B. eine der Parteien anwaltlich nicht vertreten ist. In diesem Fall werden die Anwaltskosten der einen anwaltlich nicht vertretenen Partei zwischen den beiden Parteien geteilt. Bei der gegenseitigen Kostenaufhebung hingegen würde die anwaltlich vertretene Partei ihre gesamten Anwaltskosten alleine zu tragen haben. Dies ist im Einzelfall auch sachgerecht, um die andere Partei nicht für ihre sparsame Prozessführung zu bestrafen (…).

(Markus van den Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 7. Aufl. 2017, Rn. 122)

Der Autor ist also der Auffassung, dass in der beschriebenen Konstellation (nur eine Partei ist anwaltlich vertreten) eine Kostenaufhebung sachgerechter als eine Kostenquotelung ist. Zur Begründung führt er an, dass nur so erreicht werden könne, dass die andere Partei nicht für ihre sparsame Prozessführung bestraft werde.

In einer Klausur sollten wir uns dieser Fragestellung ausführlicher widmen.

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Nimmt jetzt die Polizei Blut ab?

In den letzten Tagen wurde in vielen Medien über Bettina Wulff berichtet, zum Beispiel in der Bild-Zeitung wie folgt:

Das führt nun – nimmt man die Bild-Zeitung wörtlich – zu der Frage, ob die Polizei Frau Wulff Blut abgenommen hat.

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Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Heute beschäftigen wir uns mit der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2303 ff. BGB. 

Lesen wir dazu folgende Passage aus Pagenkopf/Pagenkopf/Rosenthal, Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 24 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 5. Aufl. 2016, S. 143 f.:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch aus § 2303 I BGB zu. Die Klägerin als einziger Abkömmling des Erblassers ist durch dessen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie kann daher von der Beklagten, die zur Alleinerbin eingesetzt ist, den Pflichtteil verlangen.

[…]

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Pflichtteilsanspruch auch nicht verjährt. Zwar unterliegen nach § 2332 I BGB Pflichtteilsansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

§ 2332 I BGB?

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§ 8 ZPO vs. § 41 GKG

Heute soll es mal wieder um eine Beobachtung gehen, die ich beim Durcharbeiten der Aktenvorträge des Landes Nordrhein-Westfalen gemacht habe. In dem Prüfervermerk zur Vortragsakte KV-Nr. 1507 heißt es:

Das Landgericht Münster dürfte sachlich und örtlich zuständig sein. Die sachliche Zuständigkeit des LG ergibt sich aus §§ 1, 3, 5, 8 ZPO iVm §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG iVm 41 I 1 GKG.

Da habe ich mich gefragt: Warum prüft man im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit § 41 GKG (Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse) und damit eine Norm, die sich auf den Gebührenstreitwert bezieht?

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