Mietrechtlicher Rückgewähranspruch in § 546 I ZPO?

In der JuS 2014, 942 (944) spricht Karsten Schmidt von einem mietrechtlichen Rückgewähranspruch nach § 546 I ZPO:

Daher stellt zB auch bezüglich eines mietrechtlichen Rückgewähranspruchs nach § 546 I ZPO, der hier nicht in Betracht kam, die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung und damit kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.

§ 546 ZPO kann nicht gemeint sein, denn dort steht:

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Gemeint ist wohl § 546 I BGB:

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Wäre es nur ein Tippfehler, dann hätte ich nicht mehr als einen kurzen Hinweis geschrieben, damit die JuS-Redaktion die Norm in der Online-Ausgabe anpassen kann. Interessanter ist es, wie es zu dem fehlerhaften Zitat kam.

Schauen wir in das Urteil: BGH, Urt. v. 14.03.2014 – V ZR 115/13, Rn. 8:

Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 – VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269) und damit auch keine Erledigung ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 – IVa ZR 38/83, BGHZ 94, 268, 274; Beschluss vom 21. September 2005 – XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 – VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (MünchKomm- BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28; MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 708 Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 708 Rn. 4; Saenger/Kindl, ZPO, 5. Aufl., § 708 Rn. 2; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.). Daher stellt auch die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung des Rückgewähranspruchs nach § 546 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 24. März 2004 – VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736, 1737) und damit kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11).

(Hervorhebung nicht im Original)

Der Ursprung des Fehlers liegt also beim BGH. Da Karsten Schmidt das Urteil an der fraglichen Stelle nicht wörtlich zitiert, sondern in eigenen Worten wiedergibt, dürfte nichts dagegen sprechen, die Norm in der Online-Ausgabe der JuS anzupassen.

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