Parteifähigkeit im Arbeitsgerichtsverfahren

In der Klausurlösung A 1017 des Klausurenkurses von Alpmann-Schmidt heißt es auf Seite 2:

Die Parteifähigkeit bestimmt sich im Arbeitsgerichtsverfahren nach § 10 ArbGG i.V.m. § 50 ZPO.

Ein Blick in beide Normen:

§ 10 ArbGG: Parteifähigkeit

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; […]

§ 50 ZPO: Parteifähigkeit

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

[…]

In beiden Normen wird die Parteifähigkeit geregelt, aber warum § 10 ArbGG iVm § 50 ZPO?

Ich glaube, dass es sich bei dem Normzitat um einen Fehler handelt. Dazu ein Blick in Alpmann Schmidt, Grundlagen Fälle, Arbeitsrecht, 5. Auflage 2013. Hier heißt es in der Übersicht auf Seite 1:

III. Parteifähigkeit

– § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 50 ZPO

– grds. nur rechtsfähige Personen/Gesellschaften

– gem. § 50 Abs. 2 ZPO: nichtrechtsfähiger Verein nur passiv parteifähig

– § 10 ArbGG: Gewerkschaften und AG-Vereinigungen generell parteifähig

Also wird auch in der oben genannten Fall-Lösung § 46 II ArbGG iVm § 50 ZPO gemeint sein (so auch Tillmanns, Klausurenkurs im Arbeitsrecht I, 2011, Rn. 18).

Unabhängig von der Parteifähigkeit nach § 46 II ArbGG iVm § 50 ZPO kann auch eine Parteifähigkeit nach § 10 ArbGG gegeben sein, wenn es sich um Gewerkschaften, AG-Verbände oder Zusammenschlüsse solcher Verbände handelt. Die beiden genannten Konstellationen sind aber voneinander zu unterscheiden.

Auf dem Weg zu dieser Feststellung bin ich jedoch noch über einen weiteren Punkt gestolpert. Nochmal einen Blick in die eben zitierte Übersicht:

III. Parteifähigkeit

[…]

– gem. § 50 Abs. 2 ZPO: nichtrechtsfähiger Verein nur passiv parteifähig

[…]

Ist der nichtrechtsfähige Verein gem § 50 II ZPO „nur“ passiv parteifähig? Ein Blick in die zitierte Norm gibt die Antwort:

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Also ist der nichtrechtsfähige Verein aktiv und passiv parteifähig. Warum lesen wir dann im Skript von Alpmann, dass der nichtrechtsfähige Verein nur passiv parteifähig ist? Die Lösung liegt in § 50 II ZPO, wie er bis zum 29.09.2009 lautete:

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Wir merken uns also und schreiben das im Skript auch so an den Rand: Seit einigen Jahren ist § 50 II ZPO neugefasst worden, sodass der nichtrechtsfähige Verein aktiv und passiv parteifähig ist.

Hund

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