Nicht ohne Übergangsvorschrift!

In der Klausurenlösung A 938 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt heißt es auf Seite 3:

Da die AGB gegenüber der A als Unternehmerin verwendet werden, richtet sich die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die §§ 308 und 309 BGB sind nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar. Allerdings indiziert ein Verstoß gegen die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB die Unangemessenheit auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, es sei denn, die Klausel kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Verkehrs als angemessen angesehen werden, § 310 Abs. 1 S. 2 BGB.

Werfen wir einen Blick in § 310 I 1 BGB in der Fassung, die bis zum 28.07.2014 galt:

(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

Das entspricht dem, was auch in der Lösung von Alpmann Schmidt steht. Nun könnte man aber ein Problem darin sehen, dass die Lösung vom 29.09.2014 stammt und der Fall vom 15.09.2014.

Denn seit dem 29.07.2014 lautet der § 310 I 1 BGB (geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr) wie folgt:

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

Frosch-YogaDamit sind §§ 308, 309 BGB nicht mehr generell unanwendbar auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Vielmehr sind in diesem Kontext nun nur noch § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB unanwendbar. Hätte also die Fall-Lösung das neue Recht anwenden müssen? Nein: Denn das Schuldverhältnis in dem Fall wurde im Januar 2012 begründet und aus Art. 229 § 34 EGBGB erfahren wir:

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.

Summa summarum: Fall richtig gelöst – einschlägige Übergangsvorschrift nicht erwähnt.

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