Schmerzensgeld – Funktionen

In dem Buch „Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen“ von Pötters/Werkmeister, 2014, lesen wir auf Seite 61:

Welchen Funktionen dient das Schmerzensgeld?

Dann folgt die Muster-Antwort:

Nach dem BGH soll das Schmerzensgeld i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.

Dies wird dann im Schluss-Satz wie folgt zusammengefasst:

Aus diesem Grund verfolgt das Schmerzensgeld eine doppelte Zielsetzung, nämlich erstens die Ausgleichsfunktion und zweitens die Genugtuungsfunktion.

Ist das die ganze Wahrheit?


BunteBlumenWer die Frage „Welchen Funktionen dient das Schmerzensgeld“ in einer mündlichen Prüfung beantworten soll, könnte die Antwort noch über die vorgeschlagene Muster-Lösung von Pötters/Werkmeister hinaus ergänzen:

Das Schmerzensgeld hat in Bezug auf Persönlichkeitsverletzungen nämlich zusätzlich eine Präventivfunktion.

Im Ergebnis kann man sich die Funktionen des Schmerzensgeldes also wie folgt merken:

– Ausgleichsfunktion

– Genugtuungs- und Sühnefunktion

– Präventivfunktion (beim Persönlichkeitsrecht)

(Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 23 Rn. 44)

Zwar ist die Präventivfunktion des Schmerzensgeldes beim Persönlichkeitsrecht nicht unumstritten, wie wir bei Ludyga, ZEV 2014, 333 (337) lesen können:

Bedenken gegen die Präventivfunktion werden vorgebracht, da Elemente des Strafrechts in das Zivilrecht hineingetragen werden. Behauptet wird, das strafrechtliche Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG sei verletzt, da es keine gesetzliche Grundlage gebe.

Aber das entbindet uns in einer Prüfung nicht davon, diesen Aspekt zumindest anzusprechen.

Der BGH jedenfalls ist der Ansicht, dass das Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch der Prävention dient:

Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen […].

(BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert