Anwaltsvertrag

In dem Klausurenkurs von Alpmann für das 2. Examen heißt es in der Lösung zur Klausur A 95 (Baumschulte ./. e-Handels GmbH u.a.) auf Seite 6:

Der Anwaltsvertrag ist ein auf Beratung und Prozessvertretung gerichteter Dienstvertrag. Zu den daraus sich ergebenden Pflichten hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Die Haftung des Rechtsanwalts bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Mandanten folgt nach Aufhebung von früheren Sonderregeln aus § 280 I BGB.

Sollten wir in einer Klausur so formulieren?

In der Regel wird formuliert, dass es sich bei einem Anwaltsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter handelt.

Faust, JuS 2010, 69:

Durch die Falschauskunft hatte der Bekl. zu 1 seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Beratung aus dem Anwaltsvertrag verletzt, der ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter ist (§ 675 I BGB).

Fuchs, BeckOK, BGB, 2015, § 611 Rn. 16.

Das Vertragsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber ist regelmäßig als Dienstvertrag anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung (§ 675) zum Gegenstand hat.

Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, 2004, Rn. 204:

Der Anwaltsvertrag ist meist ein Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung, sodass für ihn §§ 611, 627, 675 BGB gelten.

Nun könnte man meinen, dass es sich nur um eine terminologische Ungenauigkeit handelt, die rechtlich aber irrelevant ist. Jedoch ist dem nicht so, wie wir bei Hermanns, Jura 2014, 365 (366) erfahren. Er betont zunächst die Notwendigkeit der systematisch richtigen Einordnung:

Zum Verständnis des Anwaltsvertrages ist es unerlässlich, die Systematik des BGB an dieser Stelle gedanklich zu durchdringen und die maßgeblichen Vorschriften zu erfassen.

Dann folgt die Einordnung:

Der Anwaltsvertrag kann i.d.R. nur entweder Dienst- oder Werkvertrag sein, weshalb dann alternativ die § 611 ff. BGB oder die § 631 ff. BGB maßgeblich wären.

Bis zu diesem Punkt deckt sich das mit der Fall-Lösung bei Alpmann, denn dort erfolgt eine Einordnung als Dienstvertrag. Dabei darf man aber nach Hermanns nicht stehen bleiben:

Doch hiermit nicht genug: Denn in § 675 Abs. 1 BGB erklärt das Gesetz für solche Dienst- und Werkverträge im Wesentlichen das Auftragsrecht für anwendbar, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben, soweit sich nicht aus § 675f. BGB erneut Abweichendes ergibt. Die Rückverweisung dient vor allem der Wahrung der Interessen des Auftraggebers.

Damit führt die Einordnung als Geschäftsbesorgungsvertrag zu einem anderen Regelungsregime.

Konsequenz von Hermanns für das gedankliche Vorgehen in der Klausur:

Die Beurteilung ist also doppelt vorzunehmen: Ob zunächst ein Werk- oder Dienstvertrag vorliegt und ob im Falle der Bejahung dann überdies – wie grundsätzlich immer – eine Geschäftsbesorgung vorliegt.

schematisch

 

Es gibt aber noch einen zweiten Aspekt, der bei der Fall-Bearbeitung von Alpmann ergänzt werden könnte: Wir sollten die Normen nennen, in denen der Anwaltsvertrag rechtlich verankert ist. Aus den Erklärungen von Hermanns folgt, dass für die Einordnung des Anwaltsvertrags zwei Normen (§§ 675, 611 BGB) heranzuziehen sind.

 

So macht es auch das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2010, 24 U 30/10:

Dem Kläger steht gemäß §§ 675, 611 BGB der geltend gemachte Vergütungsanspruch zu.

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