Vom Weiterleben eines Gesetzes, das es nicht mehr gibt

Ostendorf schreibt in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 2013, § 132a StGB Rn. 6:

Hinsichtlich der Strafbedürftigkeit gilt es zu sehen, dass die Ausübung eines – inländischen – Amtes bzw bestimmter Berufe selbstständig sanktionsbeschwert untersagt ist: Die Amtsanmaßung durch § 132 [StGB, M.H.], die unbefugte Ausübung des Arztberufes durch § 13 BÄrzteO, […] des Rechtsanwaltsberufes durch § 8 RBerG […].

[…]

Soweit, wie mit § 8 RBerG und § 160 StBerG, die unbefugte Ausübung des Berufes nur als Ordnungswidrigkeit belangt wird, ist es zudem widersprüchlich, das bloße Führen der Berufsbezeichnung mit Kriminalstrafe zu bedrohen.

Und dann in Rn. 20:

Bei Ordnungswidrigkeiten (§§ 8 RBerG, 160 StBerG; §§ 124-126 OWiG) ist § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG zu beachten.

Bei Tröger, JuS 2010, 713, 714 lesen wir:

Zwar ist die aufschiebende Bedingung, § 158 I, mit dem Angebot der Forderung gegen die OHG durch die T-GmbH eingetreten und auch eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 I Nr. 5 RBerG scheidet aus, weil die Forderungseinziehung mit dem eigentlichen Refinanzierungsgeschäft der Factoring-Banken in unmittelbarem Zusammenhang steht und daher durch das RBerG nicht betroffen ist, Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG.

Welches der zitierten Gesetze gab es schon beim Schreiben dieser Zeilen nicht mehr?

rdg

Antwort:

Das RBerG = Rechtsberatungsgesetz.

Dieses ist mit Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 am 1. Juli 2008 außer Kraft getreten:

[…]

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010);

[…]

(BGBl I, 2007, S. 2840, 2860)

An die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes ist dann das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) getreten.

 

2 comments

  1. Die Laxheit ist frappierend. Manche Kommentierungen zu § 5 UrhG erwähnen als Beispiel für ungeschützte amtliche Werke Bebauungspläne gemäß § 10 BBauG (z.B. Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrecht § 5 UrhG Rn. 12, 3. Aufl. 2014). Das Bundesbaugesetz (BBauG) ist aber schon 1986 in das Baugesetzbuch (BauGB) eingeflossen. Mal sehen, wann sich das unter (reinen) Zivilrechtlern noch herumspricht.

    • klartext-jura sagt:

      Vielen Dank für diesen weiteren Beleg zum „Weiterleben“ eines Gesetzes, das es nicht mehr gibt. Ich freue mich immer über weiterführende Hinweise zur Thematik von Blog-Einträgen.

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