Die heutige heitere Stimmung soll zwar nicht gestört werden, aber es gilt doch etwas Ernstes aus der Rechtsprechung zu berichten. Besonders die Grill-Freunde werden durch diese Nachricht möglicherweise aus ihrer Feierlaune gerissen werden.
Es soll hier heute um ein Urteil des Finanzgerichts Stuttgart gehen (07.06.2016, 6 K 2803/15), das – wie gesagt – die Grill-Community verunsichern könnte.
Das Finanzgericht Stuttgart hat nämlich entschieden, dass
ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst und der technischen Grillkultur nicht gemeinnützig ist.
Ob ein Verein gemeinnützig ist, beurteilt sich nach § 52 AO. In Absatz 1 Satz 1 heißt es:
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Was wollte unser Grill-Verein nach seinem Satzungszweck tun? Er wollte die Grillkultur fördern und pflegen, sich der Kochkunst widmen und auch die technische Grillkultur geschichtlich betrachten. Zugleich hatte die sportliche Abteilung des Vereins die Absicht, an Meisterschaften teilzunehmen. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab und begründete dies damit, dass die Förderung des Grillens als Freizeitaktivität kein gemeinnütziger Zweck sei. Und: Das Grillen könne auch nicht als sportliche Aktivität angesehen werden, weil im Grillen keine körperliche Ertüchtigung erkennbar sei. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Stuttgart abgewiesen.
Nun haben wir also die traurige Gewissheit: Gemeinnützigkeit und Förderung der Grillkultur gehen nicht zusammen. Aus der saarländischen Perspektive, wo ja bekanntlich geschwenkt und nicht gegrillt wird, besteht aber noch ein Funken Hoffnung. Möge die saarländische Steuerverwaltung ein Einsehen haben und die Förderung der Schwenkkultur, die durchaus mit einer gewissen Bewegung verbunden ist, mit den Weihen der Gemeinnützigkeit versehen.
Und darauf ein kräftiges Helau, Alaaf und Allez-Hop!
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