Zwangsvollstreckung: Nicht ohne Antrag

Werfen hier heute mal einen Blick auf eine Fall-Lösung von Burkhard Hess und Moritz Hennemann, die in der JuS 2010, 987 ff. abgedruckt ist. Dort heißt es auf Seite 989:

II. Begründetheit der Erinnerung

Begründet ist die Erinnerung, wenn die betreffende Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig ist.

1. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, § 750 ZPO

a) Titel

[…]

b) Klausel

[…]

c) Zustellung

[…]

d) Weitere Vollstreckungsvoraussetzungen

Weitere Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht ersichtlich: Sicherheit war nicht zu leisten, §§ 708 Nr. 2, 751 II, besondere Fristen waren nicht einzuhalten.

e) Zwischenergebnis

Mithin lagen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor.

Es gibt hier einen weiteren Prüfungspunkt, den man ansprechen könnte. Wahrscheinlich haben die Autoren ihn für zu selbstverständlich gehalten. Trotzdem sollte er der Vollständigkeit halber genannt werden. Um was könnte es sich handeln?

Genau, den Antrag. Der Gerichtsvollzieher, der im vorliegenden Fall die Vollstreckung durchgeführt hat, wird nämlich nach § 753 ZPO „im Auftrag des Gläubigers“ tätig und nicht „automatisch“. Schließlich muss nicht jeder Gläubiger, der einen Titel hat, der zugestellt und mit einer Klausel versehen wurde, auch eine Vollstreckungsmaßnahme einleiten.

Dementsprechend lesen wir bei Kliebisch in der JuS 2013, 316, 320:

Als allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung sind Titel (§§ 750, 704, 794), Klausel (§ 725) und Zustellung (§ 750) zu berücksichtigen. Als besondere Voraussetzung ist an den Antrag (§§ 753, 754), das Verbot der Überpfändung (§ 803) und die Voraussetzungen der Zug um Zug Vollstreckung (§§ 751, 756, 765) zu denken.

Wir können uns merken: Der häufig zu lesende Dreiklang „Titel – Klausel – Zustellung“ ist unvollständig. Es kommt stets auch auf die Frage an, ob ein Antrag des Gläubigers vorliegt.

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