Arbeitsrechtlicher Einladungsanspruch zur betrieblichen Rosenmontagsfeier?

Der Rosenmontag gibt immer wieder Anlass, interessante Rechtsfragen rund um diesen „Feiertag“ zu erörtern. Auch die Gerichte werden häufig – wie die einfache Datenbankrecherche mit dem Suchwort „Rosenmontag“ belegt – mit derartigen Problemen befasst. Für den anstehenden Rosenmontag am 12.02.2018 hatte das Arbeitsgericht Köln die Frage zu klären, ob – und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – ein freigestellter Arbeitnehmer Anspruch auf eine Einladung zur betrieblichen Rosenmontagsfeier hat.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2017 (8 Ca 5233/16) ist lang und gründlich. Es umfasst 84 Randnummern. Denn natürlich war dem in Köln beheimateten Gericht die Bedeutung der ihm vorgelegten Rosenmontagsfrage bewusst.

Was die Konfliktlage angeht, war der Wunsch, zur betrieblichen Rosenmontagsfeier eingeladen zu werden, nur die „Spitze des Eisbergs“. Vorangegangen waren seit längerer Zeit Konflikte zwischen dem Kläger und dem beklagten Verein, der Seniorenzentren betreibt. Schließlich kam es zu einer Vereinbarung über die Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichung des Rentenalters. Der Kläger befasste nun das Gericht u.a. mit dem Antrag, dem beklagten Verein aufzugeben, ihn zu den Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern und Karnevalsfeiern einzuladen, wobei die Karnevalsfeier üblicherweise eine Rosenmontagsfeier war. Terminlich sah die Lage wie folgt aus:

Bei planmäßigem Verlauf wird das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Renteneintritts des Klägers zum 28.02.2018 beendet werden und bei planmäßigem Verlauf werden bis zu diesem Zeitpunkt noch die drei betrieblichen Veranstaltungen „Betriebsausflug 2017“ (nach mündlichen Angaben der Parteien im Kammertermin für September 2017 geplant), „Weihnachtsfeier 2017“ (naturgemäß im November / Dezember eines Kalenderjahres) sowie „Karnevalsfeier 2018“ (Termin Rosenmontag 2018: 12.02.2018) stattfinden.

(ArbG Köln Urt. v. 22.6.2017 – 8 Ca 5233/16, Rn. 44, BeckRS 2017, 116829)

Um einen Anspruch auf eine Einladung zu haben, bedarf es einer Anspruchsgrundlage. Und hier beginnt nun das mit diesem Urteil verbundene Lernthema, das man wegen des auflockernden Rosenmontagshintergrunds nicht ungern absolviert.

Anspruchsgrundlage ist der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Dazu das ArbG Köln:

Dieser gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte, aber richterrechtlich in ständiger Rechtsprechung entwickelte Rechtsgrundsatz besagt, dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten anbietet, von dieser Leistung nicht einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen ausschließen darf, sofern die Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG, Urteil vom 11.09.1985, 7 AZR 371/83; BAG, Urteil vom 20.07.1993, 3 AZR 52/93; BAG, Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 528/05; BAG, Urteil vom 21.05.2014, 4 AZR 50/13, alle veröffentlicht bei juris).

Danach wird unter die genannten Tatbestandmerkmale subsumiert mit dem Ergebnis, dass dem Kläger der Einladungsanspruch zusteht. All das geschieht, wie es sich – trotz des Blicks auf den Rosenmontag – geziemt, mit größter juristischer Ernsthaftigkeit. Nur an zwei Stellen wird die Gefühlslage des Gerichts ein wenig deutlich.

Da ist einmal die (leicht ironische?) Bezugnahme auf die „christliche Nächstenliebe“:

Auch in Anbetracht der vorliegend in der Präambel des Arbeitsvertrages hervorgehobenen „christlichen Nächstenliebe“ ist zu erwarten, dass der Ausschluss einzelner Mitarbeiter von derartigen betrieblichen Veranstaltungen erst nach besonders sorgfältiger Prüfung und erst bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Sachgrundes erfolgen kann.

(ArbG Köln Urt. v. 22.6.2017 – 8 Ca 5233/16, Rn. 73, BeckRS 2017, 116829)

Und da ist noch die (leicht sarkastische?) Passage zur Fassung des Klageantrags:

Dass der Kläger allein mit der beantragten „Einladung“ noch nicht zwangsläufig zugleich auch ein Zutrittsrecht bzw. eine faktische Zutrittsmöglichkeit zu den begehrten Veranstaltungen hat, ist keine Frage der Zulässigkeit des Klageantrags, sondern allenfalls seiner Zweckmäßigkeit. Die Zweckmäßigkeit eines Antrags ist jedoch keine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. Da allerdings ein Gericht nicht befugt ist, einem Kläger mehr zuzusprechen, als von ihm beantragt wurde, konnte das Gericht insofern in der Titulierung über das zur Entscheidung gestellte – auf eine „Einladung“ beschränkte – Klagebegehren nicht hinausgehen.

(ArbG Köln Urt. v. 22.6.2017 – 8 Ca 5233/16, Rn. 29, BeckRS 2017, 116829)

Also: ne ultra petita. (Nur) Einladung beantragt – Recht auf Zutritt kann nicht zugesprochen werden.

Ob der Kläger am kommenden Rosenmontag auf der Grundlage der gerichtlich erstrittenen Einladung Zutritt zur betrieblichen Rosenmontagsfeier begehren und erhalten wird – wer weiß. Aber jedenfalls gilt:

„Et es wie et es“ (die Rechtslage) und „Et kütt wie et kütt“ (die Ereignisse im Seniorenheim am kommenden Rosenmontag).

Ein Kommentar

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