5% Zinsen über dem Basiszinssatz?

Heute geht es um eine kleine Ungenauigkeit, die man in seinen Klausuren vermeiden sollte. Schauen wir uns das folgende Zitat an:

Dem Kläger steht gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ein Anspruch auf Zahlung von 40000 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. 3. 2008 zu.

(Ebert, JuS 2009, 645, 646)

Was könnte man hier besser machen?

Genau, es geht um die Formulierung „5% Zinsen über dem Basiszinssatz“. Worauf beruht der Zinsausspruch? Letztlich auf § 288 Abs. 1 S. 2 BGB:

Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 291 BGB verweist nämlich für Prozesszinsen auf diese Norm:

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Es geht also nicht um „5% Zinsen über dem Basiszinssatz“, sondern um „5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

Wittschier schreibt dazu in der JuS 2008, 442, 444 (Fn. 2):

In Klausuren und Aktenvorträgen wird häufig übersehen, dass „5% Zinsen über dem Basiszinssatz” nicht identisch ist mit „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz”.

5% Zinsen über dem Basiszinssatz sind bei einem Basiszinssatz gem. § 247 I BGB von 3,19% per 1. 7. 2007 lediglich 3,35% Zinsen (= 3,19 × 1,05). 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sind dagegen 8,19% Zinsen (= 3,19 + 5).

Noch genauer wäre es im Übrigen, wenn man von „5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz“ sprechen würde, weil sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändern kann, wie sich aus § 247 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt.

2 comments

  1. wilberg sagt:

    Guten Tag,
    wenn ein ausstehender Betrag mit 2% p.a. zu verzinsen ist
    und bei Zahlungsverzug müssen darüber hinaus die gesetzlichen
    Verzugszinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach BGB
    gezahlt werden dann beträgt der Gesamtzinssatz 4,12 (2022)
    plus 2% gleich 6,12%?
    2 konsultierte Rechtsanwälte behaupten:
    richtig ist: -0,88 % Basiszinssatz + 5%-Punkte über dem
    Basiszinssatz = 4,12 %.
    Wer hat Recht?
    Freundlicher Gruß
    Hubertus Wilberg

    • klartext-jura sagt:

      Wer „Recht hat“, ist schwer zu sagen. Die überwiegende Meinung in der Literatur gibt den beiden konsultierten Anwälten Recht. Dazu folgendes Zitat:
      „Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 5.7.2012 den Zinssatz für ihre Hauptrefinanzierungsoperation von 1 % auf 0,75 % gesenkt. Dies hatte die Folge, dass der in § 247 BGB normierte Basiszinssatz ab 1.1.2013 erstmals seit Bestehen der Regelung auf einen negativen Wert (-0,13 %) gefallen ist. Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 10.6.2021 beträgt weiterhin 0,00 %. Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1.7.2021 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88 % Quelle: Mitteilung Nr. 1001/2021 der Deutschen Bundesbank vom 29.6.2021). Damit stellt sich die Frage, ob die nach dem einschlägigen Zinssatz zu addierenden Prozentpunkte dem negativen Wert hinzuzurechnen sind (Beispiel: -0,88 % + 5 Prozentpunkte = 4,12 %) oder ob der jeweilige Zinssatz als Mindestzinssatz (im vorstehenden Beispiel 5 %) zu verstehen ist. Bei den gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geht die überwiegende Auffassung in der Literatur davon aus, dass sich aktuell Verzugszinssätze von unter 5 % ergeben. Bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen kommt es auf die Regelung im Einzelfall an. Daher wurde im Vertragsmuster der Fall des negativen Basiszinssatzes konkret geregelt.“
      (Reppenthien, Beck’sches Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, D-E, Walz, 5. Auflage 2022, 7)

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