AGB oder AGB’s?

Da zu meiner großen Überraschung Beiträge wie „Schadensersatz oder Schadenersatz“ und „Rechtsverletzung oder Rechtsgutsverletzung“ in meinem Blog gerne aufgerufen werden, möchte ich heute der Frage nachgehen, wie der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgekürzt werden sollte. 

Zur Einstimmung ein paar Belege aus Rechtsprechung und Literatur:

Auch AGB´s auf der Rechnung werden nicht Gegenstand des Vertrages.

(AG Dortmund, Urt. v. 05.12.2017, 425 C 6700/17, Rn. 29, juris)

§ 3 Abs. 3 der AGBs legt jedoch hiervon abweichend fest, dass der Schulbeitrag bei monatlicher Zahlung jeweils am 1. eines Monats fällig und eingezogen wird.

(LG Hechingen, Urt. v. 13.09.2016, 3 S 4/16, Rn. 9, juris)

Zu beachten ist weiter, dass in AGBs getroffene Formvereinbarungen der Inhaltskontrolle des § 309 Nr. 13 unterliegen.

(BeckOGK/Hecht, 1.10.2019, BGB § 125 Rn. 145)

Dies kann in den AGBs festgelegt werden, allerdings kann die Zustimmung auch konkludent durch eine tatsächliche Akzeptanz und die Bezahlung der E-Rechnung erfolgen.

(Diehm/Benzinger, CB 2018, 17, 23)

Sollte man Allgemeine Geschäftsbedingungen im Plural so abkürzen?

Um sich der Frage anzunähern, sollten wir uns zunächst den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anschauen. Es fällt auf, dass es sich um ein Wort handelt, welches immer im Plural verwendet wird. Niemand sagt „Laut der Allgemeinen Geschäftsbedingung …“. 

Und damit haben wir auch schon die Lösung gefunden. Da es sich um ein Plural-Wort handelt, bedarf es keines „s“, um den Plural zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen immer mit „AGB“ abgekürzt werden. Das ist auch die Verwendungsweise beispielsweise bei Emmerich im Münchener Kommentar:

Erledigt in einem Krankenhaus der Begleiter eines Patienten für diesen die Aufnahmeformalitäten, so muss er auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass er nach den AGB des Krankenhauses durch die Unterschrift für den Patienten die persönliche Mithaftung für die Kosten übernimmt.

(8. Aufl. 2019, § 311 BGB, Rn. 76)

Auch der BGH folgt im folgenden Zitat dieser Praxis:

Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht die von der Bekl. in ihren AGB verwendete Rechtswahlklausel als eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und damit zugleich als ein unzulässiges Verhalten im Wettbewerb angesehen hat.

(MMR 2013, 501, 503)

Könnte ja sein, dass das auch einmal einen Korrektor interessiert.

10 comments

  1. Wicket32 sagt:

    Sehr gut. Dieser Argumentation stimme grundsätzlich ich zu.
    Allerdings fehlt mir ein Gedankengang, den ich gerne kurz ausführen möchte:

    „ein Lastkraftwagen“ kurz LKW ist nicht vom Plural „mehrere Lastkraftwagen“ zu unterscheiden. Um dessen in der Abkürzung Ausdruck zu verleihen hängt man ein „s“ dran.
    –> „LKWs“
    Dieses Argument scheint mir auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar zu sein.
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind eine Zusammenstellung von mehreren Bedingungen. Deshalb wird auch der Plural verwendet. Wenn man nun zum Ausdruck bringen will, dass es um mehrere Allgemeine Geschäftsbedingungen an sich geht, also mehrere Zusammenstellungen von Bedingungen, wie zum Beispiel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 10 verschiedenen Unternehmen, dann könnte man darüber nachdenken, ob man nicht auch hier das „s“ anhängen kann, um auszudrücken, dass man sich auf mehrere Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht und nicht lediglich auf die AGB eines bestimmten Unternehmens.

    Ich hoffe mein Gedankengang ist verständlich. Ich versuch ihn nochmal kurz festzuhalten.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens G = Das Unternehmen erstellt sich AGB.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmen H, I, K, L, P, Q = Die Unternehmen erstellen sich AGBs. (Weil es nicht nur um EINE Zusammenstellung von Bedingungen geht, sondern um MEHRERE Zusammenstellungen von Bedingungen, jeweils für H, I, K, L, P, Q)

    Gruß
    Wicket32

    • klartext-jura sagt:

      Danke für die weiterführende Analyse. In der Tat: Das ist eine sehr bedenkenswerte Unterscheidung, die deutlich machen würde, dass man es mit zwei unterschiedlichen Konstellationen zu tun hat.

    • Saskia sagt:

      Ich kenne ehrlich gesagt niemanden, der LKWs sagt.. Ein Lkw, 2 Lkw, 5 Lkw. wieso soll man Lkws sagen?

  2. Marco sagt:

    @Wicket32:
    Interessanter Gedanke. Meinem spontanen Eindruck nach wäre diese Behelfslösung nicht erforderlich, denn die Abkürzung ersetzt m.E. die sonst auszuschreibende Wendung. In dem Beispiel bliebe es in der ausgeschriebenen Variante bei den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen H, I, K, L, P, Q“.

    Um dieses Sprach-Gefühl zu überprüfen habe ich mal „im Duden“ (genauer: http://www.duden.de) in der Rubrik Sprachwissen/Rechtschreibregeln/Abkürzungen nachgesehen. Dort heißt es: „Für Initialwörter gilt: Im Plural erhalten sie meist die Endung -s.“ (https://www.duden.de/sprachwissen/rechtschreibregeln/abkuerzungen) Es wird auch das Beispiel „LKWs“ gebracht. Allerdings ist die Formulierung „meist“ ihrerseits auch nicht ganz präzise…

    Mein (vorläufiges) Fazit: Es widerspricht vielleicht meinem Sprachgefühl den Plural von Initialwörtern mit -s zu bilden, den Regularien der Dudenredaktion allerdings nicht. Wahrscheinlich ist beides vertretbar!

  3. Jule sagt:

    Ich empfinde „AGBs“ als nicht korrekt. Aber wenn man das „s“ mit dran hängen möchte, dann bitte nicht auch noch mit einem Apostroph. 😉
    http://www.deppenapostroph.info

    Ganz neu und jetzt oft gehört: AGBen! Gaaaanz schrecklich! O_o

  4. Saskia sagt:

    Im Duden steht es mit AGB und AGBs.

  5. Carsten sagt:

    Was auf keinen Fall geht, ist die Schreibweise »AGB’s« mit Apostroph vor dem s. Und auch die Schreibweise »Allgemeine Geschäftsbedingungen« ist (außer natürlich am Satzanfang) falsch, das Adjektiv »allgemeine« wird kleingeschrieben.

    • klartext-jura sagt:

      Danke für diese ergänzenden Überlegungen. Zur Groß- bzw. Kleinschreibung möchte ich auf § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB hinweisen:

      „(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.“

      Es gibt also eine Schreibweise des Gesetzgebers.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert