Welcher Gewahrsam bei GPS-Überwachung des Fahrzeugs?

Heute soll es mal wieder um Jura im Alltag gehen. Als ich dieses Auto gesehen habe, musste ich an eine Fall-Konstellation denken, von der ich in einer Strafrechtsvorlesung gehört habe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das auf dem Foto abgebildete Fahrzeug ist GPS-überwacht. An welches Problem im Strafrecht kann das erinnern?

Genau, es geht um die Abgrenzung zwischen Mitgewahrsam und Alleingewahrsam. Dazu das OLG Köln:

Alleingewahrsam des Fahrers ist aber regelmäßig bei Fernfahrten anzunehmen, so lange der Eigentümer nicht die Möglichkeit hat, seinen Herrschaftswillen auszuüben […]

Lediglich bei Transporten innerhalb desselben Ortes – aber selbst dies nicht in Großstädten – bleiben Transporte zumeist in der Reichweite des Geschäftsherren und besteht daher dessen Gewahrsam aufgrund seiner Einwirkungsmöglichkeit fort […]. Maßgebend ist, ob der Inhaber der Firma auch während der Fahrt Einfluss auf die Sachen nehmen kann; dies ist bei Fernfahrten nicht gegeben […]

(OLG Köln, Urt. v. 29.07.2004, Ss 196/03 – 100, Ss 196/03, juris)

Diese Differenzierung hinsichtlich der räumlichen Nähe zwischen Fahrer und Geschäftsherr wird in der Literatur kritisiert (Kretschmer, AnwaltKommentar StGB, 2010, § 242 StGB, Rn. 24):

Der Geschäftsherr könne auch bei Fernfahrten mittels technischer Möglichkeiten (GPS, Funk- bzw. Handykontakt) direkten Einfluss auf die Fahrt nehmen. Nach einem strengen, faktischen Maßstab reduziere sich der tatsächliche Einfluss mit der räumlichen Entfernung, wenn der Geschäftsherr keine Vorgaben mache und keine Kontrolle durchführe. Nach einer sozialen Zuordnung werde der Transport jedoch der Herrschaftssphäre des Geschäftsherrn zugewiesen, wenn er als Arbeitgeber von seinen Kontrollmöglichkeiten Gebrauch mache – das habe nichts mit Entfernungen zu tun. Wer technische Kontroll- und Kommunikationsmöglichkeiten einsetze und so stets eine hinreichende Aufsicht und Lenkung über den Transport habe, gebe seine Verantwortung nicht auf und sei auch bei Fernfahrten als Alleingewahrsamsinhaber anzusehen.

Ob wir uns dieser Argumentation in einer Klausur anschließen wollen, ist zweitrangig. Entscheidend ist, dass wir das Element der GPS-Überwachung in unsere Argumentation integrieren.

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