„Staatsanwältin hat Haftbefehl aufgehoben“

Am 28.07.2019 lief ab 20.15 Uhr in der ARD der Saarbrücker-Tatort „Väter und Söhne“. Um etwa 21.20 Uhr wurde gesagt, dass die Staatsanwältin den Haftbefehl aufgehoben habe. Was lässt sich dazu anmerken? Eine Frage, die sich übrigens auch in einer mündlichen Prüfung als Einstieg eignen könnte …

Die alte Weisheit lautet: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Und so empfiehlt es sich, sowohl in mündlichen Prüfungen als auch in Klausuren immer zuerst einen Blick in das einschlägige Gesetz zu werfen. Das ist hier § 120 StPO:

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

Im Saarbrücker-Tatort war wohl § 120 Abs. 3 S. 1 StPO der Bezugspunkt. Danach ist ein Haftbefehl aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Trotzdem dieser zwingenden Rechtsfolge kann man nicht sagen, dass der Staatsanwalt damit einen Haftbefehl aufheben kann. Das kann nur der Richter. Er muss es aber tun, wenn es die Staatsanwaltschaft vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Und woraus ergibt sich die Zuständigkeit des Richters? § 126 Abs. 1 S. 1 StPO:

Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat.

Zu den „weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft“ beziehen, gehört u.a. die Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 StPO:

„Die Zuständigkeitsregel betrifft alle Entscheidungen und Maßnahmen nach Erlass des Haftbefehls, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen wie die […] die Aufhebung des Haftbefehls (§ 120) […].

(BeckOK StPO/Krauß, 37. Ed. 01.07.2020, § 126 StPO, Rn. 1)

Das scheint man im Saarbrücker Tatort übersehen zu haben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert