Zur Nutzung von Wikipedia in Gerichtsentscheidungen – ein Beispiel

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 08. Oktober 2014 (Az. 10 ZB 12.2742) unter Randnummer 33 zur Nutzung von Wikipedia folgendes ausgeführt:

„Die Äußerungen des Klägers im Ausland spielen eine Rolle für die Frage, ob vom Kläger Äußerungen wie diejenigen, die zu seiner Ausweisung geführt haben, auch in Zukunft noch zu erwarten sind und ob deshalb von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, die die weitere Aufrechterhaltung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigt. Dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die im Ausland getätigten Äußerungen und Aktivitäten des Klägers besteht, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn dass der Kläger nach wie vor ähnliche Äußerungen wie diejenigen tätigt, die seiner Ausweisung zugrunde gelegen haben, ist offenkundig und bedarf deshalb nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO keines Beweises. Es ist allgemeinkundig, weil sich darüber jeder aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten kann (vgl. Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 96). Abgesehen davon, dass diese Äußerungen, wie die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses selbst ausführlich darlegen, auf der Internetseite des Klägers erfolgen, finden sie sich selbst in Lexikonartikeln über den Kläger (vgl. den ihn betreffenden Wikipedia-Eintrag).“

(Hervorhebung nicht im Original)

Was zeigt eine genauere Betrachtung der Voraussetzungen für „Allgemeinkundigkeit“?

Der Bayerische Verwaltungsgerichthof nennt als einzige Voraussetzung für „Allgemeinkundigkeit“, dass sich jeder aus einer allgemein zugänglichen Quelle unschwer unterrichten könne.

Das Bundesverfassungsgericht sagt demgegenüber:

Zu den offenkundigen Tatsachen, die keines Beweise bedürfen, gehören neben den gerichtskundigen auch die allgemeinkundigen Tatsachen. Hierunter werden Tatsachen verstanden, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich durch Benützung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können.

(BVerfG, Beschl. v. 03.11.1959, 1 BvR 13/59)

Also ist neben der allgemeinen Zugänglichkeit noch notwendig, dass die Quelle verlässlich ist. Die Prüfung dieser zweiten Voraussetzung kann nicht unterbleiben. Denn es gibt natürlich im Internet eine Vielzahl von allgemein zugänglichen, aber nicht vertrauenswürdigen Quellen.

4 comments

  1. Thomas Hochstein sagt:

    An der „Vertrauenswürdigkeit“ bzw. „Zuverlässigkeit“ eines Wikis, das Änderungen durch jedermann, auch pseudonym, ermöglicht, scheint es mir offenkundig zu fehlen. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass sich das Wiki als Enzyklopädie (oder „Lexikon“) bezeichnet und auf „Schwarmintelligenz“ setzt, also darauf, dass falsche Angaben schon irgend jemand prüfen und berichtigen wird.

  2. […] einer zunehmenden Anzahl von Wikipedia-Zitaten in Gerichtsentscheidungen ist Wikipedia definitiv in der juristischen Welt angekommen. Um Wikipedia richtig einschätzen zu […]

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