Bewährung durch Strafe?

Die folgenden beiden Zitate werden zur Lektüre empfohlen. Dabei kommt es nicht auf den juristischen Inhalt an (obwohl dieser auch interessant ist), sondern auf ein sprachliches Phänomen:

Zuerst das Bundesverfassungsgericht:

Solange die Fachgerichte nicht allein an eine fiktive „Zäsurwirkung“ einer Vorverurteilung anknüpfen, sondern – wie hier geschehen – einen von dem ersten qualitativ verschiedenen Tatentschluss feststellen, kann auch bei Unterlassungsdauerdelikten eine erneute Verurteilung ohne Verstoß gegen das Schuldprinzip erfolgen. Aus einer einmal erfolgten Verurteilung folgt kein Freibrief für straffreies, obgleich strafbewährtes zukünftiges Verhalten.

(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2014, 2 BvR 2545/12, Rn. 16, juris)

Und dann der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss:

5.3   Informationsqualität

5.3.1

Abweichende Verhaltensweisen im Bereich Informationen können finanzieller (gefälschte Bilanzen) oder nicht-finanzieller Art (irreführende Werbung) sein. Derartige Praktiken sind strafbewährt.

Stellungnahme zum Thema „Informations- und Messinstrumente für die soziale Verantwortung der Unternehmen in einer globalisierten Wirtschaft“ (2005/C 286/04)

(17.11.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 286/18)

Was haben die beiden Zitate sprachlich gemeinsam?

Richtig: In beiden Zitaten kommt „strafbewährt“ vor. Es müsste stattdessen aber heißen: „strafbewehrt“.

Der Duden erläutert dazu:

Herkunft:zu bewehren in der veralteten Bedeutung „zum Schutz (gegen etwas) mit etwas versehen“

https://www.duden.de/rechtschreibung/strafbewehrt

„Strafbewehrt“ bedeutet also, dass für ein bestimmtes Verhalten eine „Bewehrung“ mit Strafe vorgesehen ist, damit dieses Verhalten wegen der (angenommenen) abschreckenden Wirkung der angedrohten Strafe unterbleibt. Anders formuliert: Die Strafandrohung soll das unerwünschte Verhalten „abwehren„.

Google kennt übrigens die Problematik, wie der dort bei der Suche mit „strafbewährt“ (immerhin ca. 15.700 Treffer!) gegebene Hinweis zeigt:

Und deswegen sollte man die folgende Erläuterung zur Briefwahl auf der Landesseite von Rheinland-Pfalz in sprachlicher Hinsicht überarbeiten:

Bundestagswahl: Hinweise zur Briefwahl
Richtig wählen mit einer Hilfsperson (min. 16 Jahre alt)
Hilfsperson muss den geäußerten – nicht vermuteten – Wählerwillen umsetzen.
Hilfsperson bestätigt auf Wahlschein die Umsetzung des Wählerwillens.
Ein Missbrauch ist strafbewährt.

https://www.wahlen.rlp.de/de/btw/kurz/hinweise-zur-briefwahl/

3 comments

  1. Max sagt:

    Strafbewehrt kann nur eine Verhaltensnorm sein: Mit dem Wort „strafbewehrt“ kennzeichnet man Verhaltensnormen, deren Verletzung mit Strafe bedroht ist. Verhaltensweisen selbst können hingegen nicht strafbewehrt, sondern allenfalls unter Strafe gestellt oder pönalisiert sein.

    Man kann also bei der Verwendung des Wortes „strafbewehrt“ nicht nur einen orthografischen Fehler begehen, sondern zugleich auch offenlegen, dass man die Bedeutung des Wortes nicht kennt. Insofern ist Vorsicht geboten.

    Das zugrunde gelegt hat jedenfalls das Bundesverfassungsgericht im ersten Zitat also gleich zwei Fehler gemacht. Schwerer als der orthografische Fehler wiegt der Verständnisfehler.

    • klartext-jura sagt:

      Danke für die Weiterführung der Debatte. Hinter der auf den ersten Blick scheinbar bloß orthographischen Frage lauern also noch weitere semantische Abgründe … .

  2. Hermann sagt:

    … keine typischen COVID-19-Symptome aufweise. Mit ist bekannt, dass Falschangaben ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und strafbewährt sind und nachverfolgt werden können.

    Aus: https://www.unimedizin-mainz.de/fileadmin/vorlagen/portal/downloads/presse/UKM_12-181_UM_Kontaktformular_SARS-CoV-2_2010_V06_10-06-2021-Beschreibbar.pdf

    Die können auch sonst kein Deutsch, wie man an den vilen Sternchen in Wörtern sieht.

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