Konsumtion oder Tateinheit?

Heute soll es um eine strafrechtliche Fragestellung gehen, die im Bereich der in Klausuren allgegenwärtigen Konkurrenzproblematik angesiedelt ist. Betrachten wir dazu folgendes Zitat aus dem Aufsatz „Die Konkurrenzen in der gutachterlichen Fallbearbeitung“:

Beispiel 17: T bricht in die Wohnung des O ein, um etwas zu stehlen. Er beschädigt dabei die Tür; §§ 303 I und 123 werden von § 244 I Nr. 3 verdrängt.

(Dorn-Haag, Jura 2020, 322, 330)

§ 244 StGB, § 303 StGB und § 123 StGB sind klassische Delikte, die immer wieder in Klausuren auftauchen. Doch sollte man die Konkurrenzen so bilden, wie hier vorgeschlagen?

Diese Fragestellung war hier im Blog schon 2015 Thema. Eine neuere BGH-Entscheidung gibt aber Anlass, die Problematik noch einmal aufzugreifen.

Fangen wir mit § 303 StGB an. Insofern hat der BGH seine Rechtsprechung Ende 2018 geändert und entschieden:

Sowohl der vollendete schwere Bandendiebstahl (§§ 244 a I, 244 I Nr. 3, 243 I 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) als auch der vollendete Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 Var. 1 StGB) stehen – wie auch ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. § 243 I 2 Nr. 1 Var. 1 StGB − zu einer zugleich begangenen Sachbeschädigung (§ 303 I StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 I StGB); die Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück, gleichgültig in welchem Verhältnis der verursachte Sachschaden zu dem Wert der Diebesbeute steht.

(BGH, Beschl. v. 27.11.2018, 2 StR 481/17, Hervorhebung nicht im Original)

Zur Begründung, warum Konsumtion nicht zutreffend ist, hat der BGH neben vielen weiteren Argumenten u.a. angeführt:

Eine Einbruchtat iSv §§ 244 a I, 243 I 2 Nr. 1 Var. 1 StGB oder §§ 244 a I, 244 I Nr. 3 Var. 1 bzw. § 244 I Nr. 3 Var. 1 StGB geht nicht „regelmäßig“ oder „typischerweise“ mit einer Sachbeschädigung einher.

(BGH, Beschl. v. 27.11.2018, 2 StR 481/17)

Wie immer gilt: Man muss dem BGH nicht folgen. Trotzdem wird aber erwartet, dass man sich mit den Argumenten des BGH auseinandersetzt. Man darf sie also nicht einfach unerwähnt lassen.

In Bezug auf § 123 StGB wird man wohl Konsumtion annehmen können:

Der ebenfalls erfüllte Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 I wird konsumiert, da er typischerweise der Durchführung des Wohnungseinbruchs dient.

(Schmitt-Leonardy, JuS 2017, 436, 445)

Aber dieses Ergebnis wird von Schmitt-Leonardy ausdrücklich nicht als das einzig denkbare eingestuft:

Ebenfalls m. entspr. Begr. gut vertretbar ist auch hier die Annahme von Tateinheit – vgl. insofern BGH, BeckRS 2014, 3301.

(Schmitt-Leonardy, JuS 2017, 436, 445, Fn. 62)

Wir sehen also: Bei der Bildung der Konkurrenzen sollten wir nicht bloß ein Ergebnis feststellen, sondern dieses – wenn Anlass besteht – auch begründen. Dann sind häufig verschiedene Lösungen vertretbar – was zählt, ist die Begründung.

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