Ist die Welt dem Bundesverfassungsgericht genug?

In der FAZ vom 30.4.2021 schreibt Reinhard Müller unter der Überschrift „Die Welt ist nicht genug“ (Achtung: Anspielung auf den James Bond-Film von 1999!) auf Seite 1 rechts oben Folgendes:

Das Bundesverfassungsgericht ist praktisch allzuständig. Da kann es auch gleich die Welt retten. Die Karlsruher Richter versuchen das nun, indem sie erfreulicherweise nicht Umweltverbänden wohl aber Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal recht gegeben haben: Das Klimaschutzgesetz ist insofern mit dem Grundgesetz unvereinbar, als Maßgaben für weitere Treibhausgasreduktionen vom Jahr 2031 an fehlen. Karlsruhe sieht nahezu alle Bereiche des Lebens künftig drastisch bedroht. Zweifellos: Wem das Wasser bis zum Hals steht, dem bleibt nicht mehr viel.

Was lässt sich dazu sagen?

Laut Reinhard Müller hat also das Bundesverfassungsgericht Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal „recht gegeben“. Hat es das wirklich? Bei genauerer Betrachtung stellt sich die Lage nach Lektüre der Gründe des Beschlusses vom 24.03.2021 anders dar.

Das Gericht prüft zunächst in der Zulässigkeit, ob die Beschwerdeführenden aus Bangladesch und Nepal beschwerdebefugt sind. Das wird bejaht:

Insoweit sind auch die in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden beschwerdebefugt, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die Grundrechte des Grundgesetzes den deutschen Staat auch zu ihrem Schutz vor den Folgen des globalen Klimawandels verpflichten.

Rn. 90

Im Rahmen der Begründetheit wird dann allerdings festgestellt:

Die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber den in Bangladesch und in Nepal lebenden Beschwerdeführenden kann im Ergebnis nicht festgestellt werden.

Rn. 173

Man kann also nicht sagen, dass das Bundesverfassungsgericht den Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal „recht gegeben“ hat.

Nun aber die Überraschung: In meiner Papierausgabe der FAZ steht das Gericht habe „Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal recht gegeben“. Im FAZ-Online-Archiv heißt es hingegen, das Gericht habe „sogar Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal Hoffnung gemacht“. Wie erklärt sich dieser Unterschied? Meine Papierausgabe trägt die Versionsbezeichnung „D 2954 A“. Die Zeitungsseite, die im Online-Archiv abgebildet ist, figuriert unter „D 2955 A“. Daraus lässt sich – quasi James Bond-geheimnisdienstlich – schließen, dass man inner-redaktionell die Notwendigkeit einer Nachbesserung erkannt hat. Aber etwas mehr Transparenz würde man sich bei solchen Nachbesserungen schon wünschen.

Und wie steht es mit der pessimistisch grundierten Müller’schen Schlußbemerkung „Wem das Wasser bis zum Hals steht, dem bleibt nicht mehr viel“? Da halte ich es lieber mit dem Frankfurter Autor Günter Barudio und sage: „Wem das Wasser bis zum Halse steht … darf den Kopf nicht hängen lassen“ (Frankfurt:Windecker Winkelpresse 1985).

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