Als 500. Beitrag wieder leichte Kost: Vom Internet-Ruhm des LG Hamburg

Heute soll einer Frage von erheblicher Bedeutung nachgegangen werden, nämlich der folgenden:

Welches Urteil eines deutschen Gerichts ist das populärste im Internet?

Die Antwort lautet: Das Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998 (Az.: 312 O 85/98).

Sucht man bei Google mit dem Aktenzeichen kommt man auf 1.040.000 Treffer. Bei einer stattlichen Anzahl dieser Treffer findet man ein Referat des wesentlichen Urteilsinhalts in folgender (oder ähnlicher) Form:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 Haftung für Links – hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Erstellung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann – so das Gericht – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Da wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben, distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf diesem Server und machen uns die Inhalte der gelinkten Seiten nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle verfügbaren Links auf diesem Server sowie die vorhandene Linkliste.

(Die Fundstelle wird erst am Ende dieses Beitrags verraten.)

Ob das wirklich das vom LG Hamburg empfohlene Patentrezept ist?

„Wer liest“, sagt ein vertrauter Spruch, „ist klar im Vorteil“. Also empfiehlt es sich, das Urteil des LG Hamburg – es ist mit zwölf knappen Absätzen von überschaubarer Kürze – einfach einmal nachzulesen. Gleich zu Beginn erfährt man dann in Absatz 8, dass sich der Beklagte durch die Berufung auf eine „Haftungsfreizeichnungsklausel“ bezüglich des Links auf einen rechtswidrigen Inhalt nicht exkulpieren konnte.

Aber ganz unschuldig am Entstehen der anderslautenden Internet-Fama im Sinne von „Viel Distanzierung hilft viel“ ist das LG Hamburg dann doch nicht. Denn im direkt folgenden Absatz 9 wird dargelegt:

Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.1.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.

Dieser Passus behandelt die Konstellation, dass eine persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung „verlinkt“ wird, ohne dass eine ausreichende „Distanzierung“ beigefügt ist. Das „kann“ zur Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führen. Daraus ist indessen nicht zu schließen, dass das Beifügen einer Distanzierung stets die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausschließt.

Von dem Vorwurf der Widersprüchlichkeit kann man das LG Hamburg nur befreien, wenn man dessen Gedankengang wie folgt rekonstruiert:

Eine pauschale Linkdistanzierung schützt nicht vor dem Vorwurf der Persönlichkeitsrechtsverletzung (Abs. 8), wohl aber kann im Einzelfall eine solche Distanzierung diese Wirkung haben.

Nun jedoch zurück zu dem Ausgangszitat. Es findet sich auf der Website der Staatsanwaltschaft Paderborn, die sich damit von den Links zum Justizministerium Nordrhein-Westfalen, zur Generalstaatsanwaltschaft Hamm, zum Oberlandesgericht Hamm usw. usw. usw. distanzieren will.

Einmal ganz abgesehen von der Feinexegese des besprochenen Urteils aus der Feder des LG Hamburg: Welchen Sinn soll es ergeben, wenn eine Staatsanwaltschaft sich von den Links auf die Internet-Angebote amtlicher staatlicher Stellen distanziert? Und wie sollen Bürgerinnen und Bürger das verstehen, wenn sie bei diesem Web-Angebot gelandet sind?

Aber es wäre ungerecht, die StA Paderborn allein im Regen stehen zu lassen. Zu ihr gesellt sich beispielsweise auch das OVG Brandenburg, das es sogar fertigbringt, sich von der Verlinkung zum Bundesverfassungsgericht zu distanzieren.

Das Schlusswort aber gebührt dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV). Dieses schreibt:

An dieser Stelle finden Sie viele interessante Links zu Webseiten, die die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zum Inhalt haben.

Dem kann man nur zustimmen.

Sogleich danach folgt dann jedoch unter Berufung auf das LG Hamburg die Distanzierung vom vorher Gelobten:

Das Ministerium distanziert sich daher ausdrücklich von allen verlinkten Seiteninhalten.

Wenn das nicht ein venire contra factum proprium ist.

Es ist halt manchmal schwer, keine Satire zu schreiben (difficile est saturam non scribere, Juvenal, Satiren I 30).

P.S. Und das ist bisher an „leichter Kost“ zusammengekommen:

Als 100. Beitrag diesmal leichte Kost: Das Herzchen als i-Punkt

Als 200. Beitrag wieder leichte Kost: Eine kleine Orthographie-Übung

Als 300. Beitrag wieder leichte Kost: Die „Dunstkreistheorie“

Als 400. Beitrag wieder leichte Kost: Ist Barbie unterwegs?

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