Wo hat der „detachierte“ 5. Strafsenat seinen Sitz?

In den letzten beiden Wochen habe ich mich hier im Blog mit Fristenproblematiken beschäftigt. Dabei ging es u.a. darum, wie mit Feiertagen umzugehen ist, die zwischen Kanzleisitz und Gerichtssitz divergieren. Nun wurde in einem Kommentar zu diesem Eintrag die folgende Frage aufgeworfen:

Was gilt, wenn ein detachierter Senat zur Entscheidung zuständig ist, der regionale gesetzliche Feiertag aber nur am Sitz des Gerichts und nicht am Sitz des detachierten Senats besteht (und umgekehrt)? Bsp: Es gibt einen Feiertag in Karlsruhe (Sitz des BGH), zuständig für die Entscheidung (Revision) ist aber ein Strafsenat des BGH, der in Leipzig sitzt. In Leipzig gibt es den Feiertag nicht. Was gilt jetzt hier, wenn die Revisionseinlegungsschrift an dem Werktag, der auf den Feiertag folgt, a) in Karlsruhe und b) in Leipzig bei Gericht eingeht, wenn die Revisionseinlegungsfrist an sich am Feiertag ablaufen würde?

Das ist in der Tat eine sehr scharfsinnige Weiterführung der allgemeineren Fragestellung. Was könnte man antworten?

Auf den ersten Blick könnte man der Versuchung unterliegen zu sagen, dass eine Feiertagskollision möglicherweise faktisch nicht der Fall sein könne. Dem ist aber nicht so. Gerade bei dem 5. „detachierten“ Strafsenat im sächsischen Leipzig gibt es Feiertage (nämlich Buß- und Bettag, sowie Reformationstag), die am „Hauptsitz“ des BGH in Karlsruhe keine Feiertage sind. Und auch umgekehrt gibt es diese Konstellation der Feiertagsverschiedenheit für Dreikönig, Fronleichnam und Allerheiligen: Feiertage in Karlsruhe, nicht aber in Leipzig. Damit kann man der in dem Kommentar aufgeworfenen Frage nicht mehr ausweichen.

Zwei Varianten sind denkbar:

  1. Maßgeblich sind die am Ort des „detachierten“ BGH-Senats geltenden Feiertage.
  2. Maßgeblich sind die am „Hauptsitz“ des BGH geltenden Feiertage.

Ein Antwortversuch muss von der Prämisse ausgehen, dass ein Rechtsmittel am Sitz des Rechtsmittelgerichts einzulegen ist. Aber wo hat das Rechtsmittelgericht – hier der BGH – seinen Sitz? Die Antwort auf diese Frage gibt § 123 GVG:

Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.

Nun ist aber auch noch § 130 Abs. 2 GVG zu beachten:

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.

Von dieser Möglichkeit wurde im Falle des 5. „detachierten“ Strafsenats des BGH Gebrauch gemacht. Die hier relevante Frage ist also die, ob dieser Strafsenat einen für die Einreichung von Rechtsmitteln relevanten „Sitz“ in Leipzig hat. Vom Wortlaut des § 130 Abs. 2 GVG her könnte man sagen, dass zur Bildung von auswärtigen Senaten ermächtigt wird, dies allerdings „außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes“. Dies ließe sich so verstehen, dass die Bildung eines auswärtigen Senats am Sitz des Bundesgerichtshofs nicht ändert. Und da der auswärtige Senat dem Bundesgerichtshof zugeordnet ist, müsste der Sitz des Bundesgerichtshof auch insoweit für den Eingang von Rechtsmittelschriften maßgeblich sein.

In eine andere Richtung weist nun aber möglicherweise der Internetauftritt des Bundesgerichtshofs. Dort werden unter „Kontakt und Anfahrt“ die Karlsruher und die Leipziger genannt. Dem könnte man nun wiederum entgegenhalten, dass ein Eintrag auf der Webseite eines Gerichts für die Rechtslage nicht maßgeblich sein kann. Allerdings könnte sich daraus ein Vertrauensschutz ergeben.

Wie man sieht: Eine relativ unüberschaubare Lage. Diese hat Dietlein im Berliner Anwaltsblatt (2018, 372 ff.) einer gründlichen juristischen Analyse unterzogen und auch einen Blick auf die Vorgeschichte der „Verlagerung“ des 5. Strafsenats nach Leipzig geworfen. Am Ende kann ich mich seinem Resümee nur anschließen: Das Prinzip des sicheren Wegs für das anwaltliche Handeln verlangt, die landesspezifischen Feiertage Baden-Württembergs und Sachsens bei der Fristberechnung außer Acht zu lassen.

Update:

Für eine nötige Korrektur und Ergänzungen s. bei den Kommentaren.

7 comments

  1. Max sagt:

    Vielen Dank für die Beantwortung dieser Frage!

    Es geht bei der Frage keineswegs „nur“ um den BGH, sondern zB auch um den BayVGH: Der sitzt (noch…) in München, hat aber 4 auswärtige Senate in Ansbach (Art 1 Satz 2 und 3 BayAGVwGO). Obwohl die auswärtigen Senate des BayVGH anders als die des BGH keine Bundeslandgrenze überschreiten (auch Ansbach liegt in Bayern), ist die Frage relevant, denn München und Ansbach haben nicht völlig dieselben Feiertage: Mariä Himmelfahrt ist in Ansbach (derzeit) kein gesetzlicher Feiertag, in München (derzeit) schon (vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BayFTG und https://www.statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/zensus/himmelfahrt/index.php). Auch etwa beim BayObLG kann die Frage wegen Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayFTG relevant werden.

    • klartext-jura sagt:

      Danke für die wertvolle Ergänzung. Es war nicht beabsichtigt zu sagen, dass die Fragestellung „nur“ beim BGH existiert. Die Lage beim BGH wurde betrachtet, weil diese exemplarisch in der Frage in dem Kommentar genannt wurde.

  2. Robert sagt:

    Denkbar wäre vielleicht auch noch eine dritte Lösung, bei der die Feiertage desjenigen Ortes relevant sind, bei dem das Rechtsmittel tatsächlich eingelegt wird.

    • klartext-jura sagt:

      Danke für den Lösungsvorschlag, der in der Tat ein dritter Weg wäre. Am Ende muss mE für den Anwalt immer das Prinzip des sichersten Wegs leitend sein.

  3. 123 sagt:

    Sie schreiben: „Ein Antwortversuch muss von der Prämisse ausgehen, dass ein Rechtsmittel am Sitz des Rechtsmittelgerichts einzulegen ist.“ Im zivilgerichtlichen Verfahren trifft das zu (Ausn. z.B. § 64 FamFG). Aber für den Strafprozess stimmt eben schon die Prämisse nicht (vgl. §§ 306, 314, 341 StPO). Für Rechtsmittelschriften in Strafsachen und namentlich für die Revision zum BGH kann deshalb das einleitend skizzierte Problem m.E. gar nicht entstehen.

    • klartext-jura sagt:

      Danke für die Korrektur. Damit entfällt das „BGH-Karlsruhe-Leipzig“-Szenario in Hinsicht auf eine Revision. Denkbar ist das Szenario aber beim Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO. Denn da gilt:

      „Der Antrag ist innerhalb der Frist bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre (iudex a quo). Zur Verfahrensvereinfachung misst das Gesetz aber auch dem Antrag fristwahrende Wirkung bei, der bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht eingelegt wird (iudex ad quem).“
      (Cirener, in: BeckOK StPO, 41. Edition, Stand: 01.10.2021, § 45 StPO, Rn. 5)

      Im Sinne tätiger Reue habe ich mir dann des Weiteren noch die grundsätzliche Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen die im Blog-Eintrag angesprochene Konstellation einer möglicherweise relevanten Feiertagsdivergenz am Stammort des Gerichts und am Ort eines „detachierten“ Spruchkörpers vorkommen kann. Ich stelle auf einer allgemeinen Ebene folgendes Szenario zur Debatte (auf der Grundlage von § 116 Abs. 2 GVG):

      1. Es gibt ein Oberlandesgericht mit Sitz am Ort A. und einen detachierten Senat mit Sitz am Ort B.

      2. Es gibt divergierende Feiertage am Ort A. und am Ort B.

      3. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist sowohl beim „Stammgericht“ als auch beim „detachierten“ Senat möglich.

      Dazu hat der BGH entschieden:
      „Ist für die Entscheidung über eine Berufung ein auswärtiger Senat eines Oberlandesgerichts zuständig, so genügt der fristgerechte Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht (Stammgericht) zur Wahrung der Berufungsfrist.“
      (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1966 – VI ZB 13/66 –, juris)

      Interessanterweise kann beim Widerruf eines Vergleichs eine ähnliche Fragestellung auftauchen. Dazu der BGH:
      „Ist für die Entscheidung über eine Berufung ein auswärtiger Senat eines Oberlandesgerichts zuständig, so genügt der fristgerechte Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht (Stammgericht) zur Wahrung der Berufungsfrist.“
      (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1966 – VI ZB 13/66 –, juris)

      Auch ohne „detachierten Senat“ kann übrigens eine „Feiertagsdivergenz“ im Verwaltungsprozess bei der Revision zum BVerwG eine Rechtsfrage hinsichtlich des Fristablaufs aufwerfen.

      § 139 Abs. 1 VwGO bestimmt:
      „Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.“
      Auf dieser Grundlage ergeben sich bei Feiertagsdivergenzen folgende Konstellationen:

      – Letzter Tag der Monatsfrist am Ort des Berufungsgerichts, dessen Urteil mit der Revision angegriffen werden soll: Feiertag

      – Letzter Tag der Monatsfrist in Leipzig: Kein Feiertag

      – Letzter Tag der Monatsfrist am Ort des Berufungsgerichts, dessen Urteil mit der Revision angegriffen werden soll: Kein Feiertag

      – Letzter Tag der Monatsfrist in Leipzig: Feiertag

  4. Anonymous sagt:

    ICh hätte noch einen weiteren Aspekt zum Thema Feiertagsdivergenz:

    Angenommen, ein Gericht hat mehrere Standorte und wir gehen davon aus, dass sich die Feiertagsregelung nach dem Gerichtsstandort richtet, an dem ein Schriftsatz eingeht.

    Wenn ich nun den Schriftsatz per EGVP einreiche, für welchen Standort wirkt die Übermittlung dann?
    Für den Hauptsitz? Für den detachierten Senat? Oder vielleicht gar für den Serverstandort des Intermediärs? Oder vielleicht für den Standort der Poststelle (wo der Drucker steht, der das Internet ausdruckt)?

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