„Nur noch für kurze Zeit: 19 % geschenkt!“

Heute möchte ich mal wieder mit euch über „Jura im Alltag“ nachdenken. Media Markt hatte vom 17.10., 8:00 Uhr bis zum 24.10.21, 23:59 Uhr eine Aktion, die mir per Mail mit folgendem Betreff angekündigt wurde:

„Nur noch für kurze Zeit: 19 % geschenkt!“

Bei der Lektüre des E-Mails-Betreffs dachte ich: Schön, 19% Rabatt. Bei näherer Betrachtung des E-Mail-Inhalts wurde ich dann aber stutzig:

Was könnte hier auffallen?

Genau, jetzt ist plötzlich nicht mehr von einem Rabatt in Höhe von 19% die Rede, sondern davon, dass ich 19% MwSt. sparen könne. Außerdem ist ein Sternchen-Hinweis angebracht. Dieser führt zu folgendem – allerdings sehr klein gedrucktem – Text:

Aktion gültig im MediaMarkt Onlineshop auf mediamarkt.de (nicht gültig bei Käufen von Drittanbietern) und Märkten vom 17.10., 8:00 Uhr bis 24.10.21, 23:59 Uhr, vorbehaltlich einer Verlängerung. Nur solange der Vorrat reicht. Nur gültig auf vorrätige/sofort verfügbare Ware. Keine Nachbestellungen/Vorbesteller nehmen nicht an der Aktion teil. Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Aktion gültig für Haushaltsklein- und -großgeräte (Einbaugeräte ausgenommen), Smartphones der Marke OPPO, gekennzeichnete PCs/Notebooks/Tablets/Convertibles, Monitore und Drucker, Tchibo-Artikel (Tchibo Cafissimo Kaffeekapseln ausgenommen), sowie vom 21.10. – 24.10. auf alle TV-Geräte der Marken OK., LG, Samsung, Sony, Philips, Panasonic, Grundig, Hisense und XIAOMI. Käufer erhalten einen Nachlass in Höhe des inkludierten Mehrwertsteueranteils, der auf den ausgezeichneten Preis anfallen würde. Der Mehrwertsteueranteil entspricht einem Nachlass von 15,966 % des jeweiligen Kaufpreises und wird auch auf 7 % MwSt.-Artikel gewährt. Der Nachlass ist im ausgezeichneten Preis bereits berücksichtigt. Nicht kombinierbar mit anderen Aktionen. 

Und so zeigt sich: Ich soll keinen Rabatt von 19% erhalten, sondern von 15,966 %. Zunächst einmal: Wie erklärt sich dieser Unterschied? Die Mehrwertsteuer wird in Höhe von 19% vom Nettopreis berechnet. Nehmen wir als Beispiel einen Nettopreis von 500 Euro. 19% Mehrwertsteuer davon sind 95 Euro. Dies führt zu einem Verkaufspreis von 595 Euro. Die Reduktion von 95 Euro (= Mehrwertsteuer auf den Nettobetrag von 500 Euro) beträgt somit bezogen auf den Verkaufspreis 15,966%.

Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist § 5 UWG maßgeblich:

§ 5 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

Die Schlüsselfrage ist damit die, ob die Werbemail mit der Überschrift „Nur noch für kurze Zeit: 19 % geschenkt!“ eine unwahre Angabe enthält, obwohl später „im Kleingedruckten“ die wirkliche Reduktion von 15,966% benannt wird. Zu dieser Werbung mit prozentualen Preisherabsetzungen finden wir im Münchener Kommentar zum UWG folgendes:

Seit der Aufhebung des Rabattgesetzes sind vermehrt Werbemaßnahmen zu verzeichnen, mit denen prozentuale Preisherabsetzungen angekündigt werden. Derartige Werbestrategien sind lauterkeitsrechtlich legitim, soweit die Angaben als solche in der Sache zutreffen.

MüKoUWG/Busche, 3. Aufl. 2020 Rn. 446, UWG § 5 Rn. 446

Damit stellt sich nun die Frage, wie mit einer zusammengesetzten Werbebotschaft in einer E-Mail umzugehen ist, bei der die – sicher unzutreffende – Betreffzeile im Widerspruch zum Inhalt der E-Mail steht. Ehrlich gesagt: Ich halte diese Kombination für unlauter. Denn es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, im Betreff zu sagen: „Nur noch für kurze Zeit: 15,966 % geschenkt!“ Das wäre natürlich eine weniger griffige Werbebotschaft, sodass sich schon ahnen lässt, warum die Werbeabteilung zu der irreführenden Betreffzeile gegriffen hat. Kurzum: Man merkt die Absicht und man ist verstimmt.

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