BMW informiert über die Promillegrenze in Deutschland

Vor ein paar Tagen wurde mir gezeigt, dass man sich „von seinem Auto“ über die jeweils geltenden Promillegrenzen informieren lassen kann. So erschien in einem BMW folgende Meldung:

Ein guter Anlass, das Thema der Promillegrenzen aufzugreifen. Worauf stützt sich BMW mit der Angabe einer 0.5 Promillegrenze?

Genau, hier geht um um § 24a Abs. 1 StVG:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Insoweit hätte also die Angabe im BMW ihre Richtigkeit. Es gibt aber Fälle, in denen auch 0,5 Promille zu viel sind, wenn man im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen möchte. Zum einen ist an § 24c StVG zu denken:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Klausurrelevanter dürfte aber die 0,3-Promille-Grenze sein, die wir aus dem Strafrecht kennen. Nach § 316 Abs. 1 StGB wird derjenige, der im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a StGB oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist. Ab 1,1 Promille, also bei absoluter Fahruntüchtigkeit, ist der Straftatbestand des § 316 StGB stets realisiert. Bei relativer Fahruntüchtigkeit, die ab 0,3 Promille angenommen wird, ist § 316 StGB verwirklicht, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gegeben sind.

Es hat sich also gezeigt, dass man sich auf die rechtliche Beratung durch das Auto, dass in Deutschland eine 0,5 Promille-Grenze gelte, nicht einschränkungslos verlassen darf.

2 comments

  1. Mare sagt:

    Kleiner Tippfehler:

    Es muss § 24c „StVG“ und nicht „StGB“ heißen.

    LG

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