Wo ist § 17 UWG geblieben?

Solmecke schreibt im Handbuch Multimedia-Recht im Teil 21.1 Social Media zum Thema „Verrat von Geschäftsgeheimnissen“ mit Stand von „EL 52 April 2020“ wie folgt:

Der Arbeitnehmer ist gem. § 242 BGB zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Bei diesen handelt es sich um Tatsachen die nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind. Wie weit die Verschwiegenheitspflicht reicht, ist durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Ein Verstoß kann je nach Schwere eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Gegebenenfalls drohen nach § 17 UWG auch strafrechtliche Konsequenzen.

Drohen tatsächlich gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach § 17 UWG?

Vermutlich nicht. Denn bei dem Versuch, den Normtext von § 17 UWG nachzulesen, erfahren wir, dass diese Vorschrift weggefallen ist. Der Hintergrund ist der folgende:

§ 17 UWG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 18.04.2019 (BGBl. I S. 466) aufgehoben und dies mit Wirkung vom 26.04.2019.

So ganz verschwunden ist § 17 UWG dem Regelungsgehalt nach aber nicht. Denn mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung hat der Gesetzgeber das Gesetz
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verkündet. In § 23 GeschGehG finden sich nunmehr Strafvorschriften für den Fall, dass Geschäftsgeheimnisse verletzt werden.

Jetzt könnte man natürlich fragen, ob der alte § 17 UWG je Studienrelevanz besessen hat. Ich kann insofern eine eigene Erfahrung beisteuern. In einer Hausarbeit, die ich während meines Studiums im Zivilrecht schreiben musste, kam es tatsächlich darauf an, § 17 UWG zu finden und zu prüfen. Wenn ein solcher Fall heute in einer Hausarbeit zu beurteilen sein sollte, wäre mit § 23 GeschGehG zu arbeiten. Vorsichtig muss man dann aber mit der Sekundärliteratur sein, in der § 17 UWG derzeit noch „weiterlebt“.

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