„Echter Besitzer“?

Autos und Pferde sollen die Lieblinge der Prüfungsämter sein. Und in der Tat: Autos spielen in Klausuren immer wieder eine Rolle. In diesem Zusammenhang ist es in Klausursituationen häufig geboten, sich mit der Frage des gutgläubigen Erwerbs auseinanderzusetzen. Schauen wir uns eine kurze Konversation an, die mir vor ein paar Tagen „zugespielt“ wurde. Es geht in diesem Beispiel um den potentiellen Erwerb eines Gebrauchtwagens zwischen einem privaten Verkäufer und einem privaten Käufer:

Ist die Frage, ob der Verkäufer „der richtige Besitzer“ ist, tatsächlich sinnvoll?

Beim Gebrauchtwagenkauf eines Autos besteht immer das Risiko, dass der Verkäufer gar nicht Eigentümer des Autos ist. Dann stellt sich die Frage nach einem möglichen gutgläubigen Erwerb. Maßstab dafür ist § 932 Abs. 2 BGB:

Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Für den gutgläubigen Erwerb an einem Pkw genügt es insofern nicht, auf den Besitz an dem Fahrzeug abzustellen:

Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV; früher: Kraftfahrzeugbrief, § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO aF) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen […].

BGH, Urt. v. 23.09.2022, V ZR 148/21, juris, Rn. 16

Man sollte sich also die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen. Diese ist dann mit Blick darauf zu untersuchen, ob der private Verkäufer als Halter eingetragen ist:

Demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter im Kraftfahrzeug-Brief ausgewiesen ist, muß sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, daß der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeuges gelangt sein könnte.

BGH, Urt. v. 01.07.1987, VIII ZR 331/86, juris, Rn. 21

Die Frage nach dem „richtigen Besitzer“ führt also nicht weiter. Selbst die Frage nach Eigentum ist nicht zielführend. Wichtig ist, dass man sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt und prüft, ob der private Verkäufer hier als Halter eingetragen ist. Dann ist man in Bezug auf einen potentiellen gutgläubigen Erwerb auf einem guten Weg. Freilich: § 935 BGB (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen) kann einem immer noch einen Strich durch die Rechnung machen.

2 comments

  1. Justus Jonas sagt:

    Ich liebe Ihren Blog, machen Sie bitte weiter, danke <3

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