
In den letzten beiden Wochen habe ich mich hier im Blog mit Fristenproblematiken beschäftigt. Dabei ging es u.a. darum, wie mit Feiertagen umzugehen ist, die zwischen Kanzleisitz und Gerichtssitz divergieren. Nun wurde in einem Kommentar zu diesem Eintrag die folgende Frage aufgeworfen:
Was gilt, wenn ein detachierter Senat zur Entscheidung zuständig ist, der regionale gesetzliche Feiertag aber nur am Sitz des Gerichts und nicht am Sitz des detachierten Senats besteht (und umgekehrt)? Bsp: Es gibt einen Feiertag in Karlsruhe (Sitz des BGH), zuständig für die Entscheidung (Revision) ist aber ein Strafsenat des BGH, der in Leipzig sitzt. In Leipzig gibt es den Feiertag nicht. Was gilt jetzt hier, wenn die Revisionseinlegungsschrift an dem Werktag, der auf den Feiertag folgt, a) in Karlsruhe und b) in Leipzig bei Gericht eingeht, wenn die Revisionseinlegungsfrist an sich am Feiertag ablaufen würde?
Das ist in der Tat eine sehr scharfsinnige Weiterführung der allgemeineren Fragestellung. Was könnte man antworten?
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