Archiv für klartext-jura

Als 500. Beitrag wieder leichte Kost: Vom Internet-Ruhm des LG Hamburg

Heute soll einer Frage von erheblicher Bedeutung nachgegangen werden, nämlich der folgenden:

Welches Urteil eines deutschen Gerichts ist das populärste im Internet?

Die Antwort lautet: Das Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998 (Az.: 312 O 85/98).

Sucht man bei Google mit dem Aktenzeichen kommt man auf 1.040.000 Treffer. Bei einer stattlichen Anzahl dieser Treffer findet man ein Referat des wesentlichen Urteilsinhalts in folgender (oder ähnlicher) Form:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 Haftung für Links – hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Erstellung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann – so das Gericht – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Da wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben, distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf diesem Server und machen uns die Inhalte der gelinkten Seiten nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle verfügbaren Links auf diesem Server sowie die vorhandene Linkliste.

(Die Fundstelle wird erst am Ende dieses Beitrags verraten.)

Ob das wirklich das vom LG Hamburg empfohlene Patentrezept ist?

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„Freiheit“, „Sicherheit“, „Gesundheit“ im GG

In der FAZ vom 11.09.2021 steuert René Schlott in einem Leserbrief auf S. 7 folgende Beobachtung bei:

Im Gegensatz zur Zeit Kants gibt es heute eine UN-Kinderrechtskonvention und eine geschriebene Verfassung in Deutschland, die Menschen- und Bürgerrechte garantiert. Das Grundgesetz war bei seiner Entstehung 1948/49 gedacht und konzipiert als eine Verfassung der Freiheit, die Worte Sicherheit und Gesundheit kommen darin nicht einmal vor. Freiheit durchzieht als Grundprinzip den gesamten Grundrechtekatalog. Ihre Einschränkung ist möglich, bedarf aber der Rechtfertigung und einer schlüssigen Begründung. Individuelle Ängste zählen nicht dazu.

Da ist natürlich die Versuchung groß, die Terminologie-Behauptung zum Grundgesetz durch eine Recherche zu überprüfen.

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Art. 6 Abs. 5 GG: „Unehelich“ oder „nichtehelich“?

Ist eine Grundgesetzausgabe zur Hand oder in Online-Reichweite? Was steht dort in Art. 6 Abs. 5? Vermutlich Folgendes:

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Aber ist das, was das Wort „unehelichen“ angeht, eigentlich richtig? Man könnte daran zweifeln, wenn man bei Wolters Kluwer Online Art. 6 GG aufschlägt. Denn dort ist bei „unehelichen“ eine Fußnote 1 als redaktionelle Anmerkung beigefügt, die besagt:

„Müsste lauten: nichtehelichen“

Was bedeutet das?

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§ 151 BGB: Die Tücke der schnellen Lektüre

Heute möchte ich mal wieder über einen Fehler berichten, der mir bei der Korrektur von Klausuren aufgefallen ist. Denn: Aus Fehlern kann man lernen.

Zu prüfen war, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang hatte sich der Klausurbearbeiter mit der Frage beschäftigt, ob Antrag und Annahme vorliegen. Was die Annahme angeht, wurde dann vertreten, dass diese entbehrlich sei, weil die Voraussetzungen von § 151 S. 1 BGB vorliegen. Was muss man dazu sagen?

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§ 23a IfsG: Die Sorge um den rechten Gesetzestext

In der FAZ vom 31.07.2021, S. 29 wurden Ausführungen zu einer Impfpflicht nach § 23a IfsG gemacht. Dabei wurde die Vorschrift wie folgt zitiert:

Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten und nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.

Welcher Reflex aus dem Jurastudium meldet sich da zu Wort?

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