In der Literatur findet man hin und wieder die Formulierung „anwaltliche Haftungsfalle“. Man kann dies mit einer Suche in juris oder bei beck-online unschwer verifizieren. So lesen wir beispielsweise in einem Praxishinweis:
Die Entscheidung des OLG Celle schließt eine anwaltliche Haftungsfalle, die sich aus dem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten der Rechtsmitteleinlegung und -begründung ergibt.
(Bruns, NZFam 2014, 236)
Oder an anderer Stelle in einem redaktionellen Hinweis:
Zur Zulassung bzw. Einlegung von Rechtsmitteln im Verwaltungsprozess als anwaltliche Haftungsfalle s. eingehend Unterreitmeier, NVwZ 2013, 399. Zur Umdeutung unzulässiger Rechtsmittel s. etwa BGH, NZG 2014, 1067.
(NJW-RR 2016, 757, 758)
Und – aller guten Dinge sind drei – schließlich noch:
(6) Tarifliche Ausschlussfristen als anwaltliche Haftungsfalle (Rn. 1168-1170)
(Hümmerich/Reufels/Reufels, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 4. Auflage 2019, § 1 Rn. 1168)
Sollte man so formulieren?
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