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„I want my money back!“

iwantmymoneybackDie Frage, welcher Beleg für Zitate in Fußnoten der richtige ist, kann Studierenden erhebliches Kopfzerbrechen bereiten. Deswegen hier ein paar – hoffentlich hilfreiche – Überlegungen rund um das in Zeiten des Brexit erneut allseits kolportierte Diktum „I want my money back“, das notorisch Margaret Thatcher zugeschrieben wird.

Dazu ein Beispiel:

Mit ihrem berühmten Ausspruch „I want my money back“ sorgte Thatcher daher bereits im Jahr 1984 für die Einführung des bis heute bestehenden „Britenrabatts“. Dem Vereinigten Königreich wird danach als einzigem Mitgliedstaat ein Großteil der eingezahlten Finanzbeiträge zurückerstattet – eine Regelung, die keineswegs allein bei den jüngeren Mitgliedstaaten zunehmend für Unmut sorgt. .

(Thiele, Der Austritt aus der EU – Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen eines „Brexit“, EuR 2016, 281, 287)

Welche zwei Probleme hat dieses Zitat?

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Das fremde Geschäft im Rahmen der GoA

Denise Wiedemann schreibt in der JA 2016, 494 (497):

Um ein objektiv fremdes Geschäft handelt es sich, wenn der Rechts- und Interessenkreis eines anderen betroffen ist (Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 15 Rn. 9).

fremdesgeschaeftDoch ist die These richtig, dass immer dann, wenn der Rechts- und Interessenkreis eines anderen betroffen ist, ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt?

Ausgangspunkt unserer Überlegungen sollte der Beleg sein, auf den sich Wiedemann stützt. Werfen wir also einen Blick in Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 15 Rn. 9. Dort heißt es:

Um ein fremdes Geschäft handelt es sich, wenn der Rechts- oder Interessenkreis eines anderen (des Geschäftsherrn) berührt wird.

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Gesamtbetrachtungslehre – Adieu?

Reusch schreibt in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2016, § 95 VVG:

Erwirbt ein Minderjähriger eine versicherte Sache, sind zwar grundsätzlich abgesehen von der Schenkung alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte einwilligungsbedürftig. Das gilt aber nicht für den Erwerb von Rechten, also insbesondere die Übereignung einer Sache, wenn diese für den Minderjährigen lediglich mit einem rechtlichen Vorteil verbunden ist. Der BGH beurteilt dies insbesondere bei der in der Praxis bedeutsamen Schenkung an den Minderjährigen im Wege einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Vor- und Nachteile des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages.41

Und in der Fußnote 41 steht dann:

BGH NJW 1981, 111.

Dies ist die Entscheidung des BGH vom 19.09.1980 (V ZR 78/79), in der die Gesamtbetrachtungslehre angewendet wurde. Doch ist es noch zeitgemäß, mit dieser Rechtsprechung zu arbeiten?

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Vom Weiterleben eines Gesetzes, das es nicht mehr gibt

Ostendorf schreibt in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 2013, § 132a StGB Rn. 6:

Hinsichtlich der Strafbedürftigkeit gilt es zu sehen, dass die Ausübung eines – inländischen – Amtes bzw bestimmter Berufe selbstständig sanktionsbeschwert untersagt ist: Die Amtsanmaßung durch § 132 [StGB, M.H.], die unbefugte Ausübung des Arztberufes durch § 13 BÄrzteO, […] des Rechtsanwaltsberufes durch § 8 RBerG […].

[…]

Soweit, wie mit § 8 RBerG und § 160 StBerG, die unbefugte Ausübung des Berufes nur als Ordnungswidrigkeit belangt wird, ist es zudem widersprüchlich, das bloße Führen der Berufsbezeichnung mit Kriminalstrafe zu bedrohen.

Und dann in Rn. 20:

Bei Ordnungswidrigkeiten (§§ 8 RBerG, 160 StBerG; §§ 124-126 OWiG) ist § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG zu beachten.

Bei Tröger, JuS 2010, 713, 714 lesen wir:

Zwar ist die aufschiebende Bedingung, § 158 I, mit dem Angebot der Forderung gegen die OHG durch die T-GmbH eingetreten und auch eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 I Nr. 5 RBerG scheidet aus, weil die Forderungseinziehung mit dem eigentlichen Refinanzierungsgeschäft der Factoring-Banken in unmittelbarem Zusammenhang steht und daher durch das RBerG nicht betroffen ist, Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG.

Welches der zitierten Gesetze gab es schon beim Schreiben dieser Zeilen nicht mehr?

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§ 140e PatG [Vorteilsbekanntmachung]?

Im Schönfelder-Ergänzungsband (Stand: November 2009, EL: 28) lesen wir folgendes:

Vorteilsbekanntmachung

 

 

 

 

Sollen wir jetzt die „Vorteilsbekanntmachung“ als terminus technicus unserem juristischen Wortschatz einverleiben?
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