Archiv für klartext-jura

Urheberrechtsschutz für Klausuren?

SolmeckeWenn man eine Zeit lang mit juristischen Texten gelernt hat, ist es eine schöne Abwechslung, einmal entspannt Bilder sprechen zu lassen. So ging mir das, als ich die Frage klären wollte, ob Klausuren urheberrechtlich geschützt sind. Denn zu diesem Thema gibt es bei YouTube ein Video der Kanzlei WBS (daraus auch das Bild).

Das Gespräch zwischen Rechtsanwalt Solmecke und Rechtsanwalt Bohlen kreist, so teilen uns die Gesprächspartner mit, um eine Entscheidung des OLG Köln. Es ging in dem Fall um die nicht-genehmigte Verwendung universitärer Multiple Choice-Klausuren aus einem Medizinerpraktikum in Chemie durch ein nicht-universitäres Repetitorium.

Solmecke:

Dazu haben wir auch einen Fall gefunden, sogar vom Oberlandesgericht Köln, und da ging es um Multiple Choice-Fragen.

(1:38 – 1:44)

Bohlen:

Und da hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung, ich glaube schon aus dem Jahr 1999, aber die gilt immer noch, hat dann gesagt, schon die Zusammenstellung der Aufgaben und auch die Zusammenstellung der Antworten einschließlich des Erfindens der falschen Antworten stellt eine hinreichend schöpferische geistige Leistung dar und macht die Sache urheberrechtsfähig, und deshalb hätte die Universität, die die Klausuren zur Verfügung gestellt hat, gefragt werden müssen, und das ist eben nicht passiert und deshalb hat das Repetitorium einen auf´n Deckel bekommen.

(2:34 – 2:57)

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„Rechtsanwaltsvergütungsverordnung“ – Gibt’s die?

Bei Bornewasser/Klinger in „Vorsorge, Testament und Erbfall – Professionell und rechtssicher gestalten“ (2013, S. 403) aus der Reihe „Beck professionell“ heißt es:

1. Gebührentatbestände

Liegt keine anderweitige – schriftlich zu fassende und nur unter bestimmten Umständen zulässige – Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dessen Mandanten über die Vergütung vor, richtet diese sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

[…]

Für eine erbrechtliche Beratung soll der Rechtsanwalt gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Unterlässt er dies, kann er von einem Verbraucher maximal 250,-€ netto verlangen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung).

Rechtsanwaltsvergütungsverordnung?

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StVZO – nicht immer und überall aktuell

Der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann man hin und wieder in der Fahrschule und auch im Jura-Studium begegnen. Angesichts der bei Rechtsnormen immer „drohenden“ Änderungen stellt sich auch für die StVZO die Frage, wo der jeweils aktuelle Text zu finden ist. Diesbezüglich kann man Überraschungen erleben.

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Mats Hummels und die „Herberger-Grätsche“

Ich kann es nicht lassen: Nach dem Weißbier nun der Fußball als Gegenstand einer juristischen Begleitreflexion mit der Frage nämlich: Hat Mats Hummels im Spiel gegen die Slowakei gestern zu Recht (!) in der 66. Minute die Gelbe Karte erhalten?

Hummels-1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: www.zdf.de
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Wettbewerbs-Mirakel rund um Mirácoli: Ätsch, doch nicht gratis!

Jetzt habe ich gerade meine Seminararbeit zum Thema „Cashback-Aktionen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht“ abgegeben – und schon kommt der nächste Fall um die Ecke. Also muss mein Blog für eine „Nachlieferung“ herhalten.

Im Einzelhandel sind seit einigen Tagen Mirácoli-Soßen mit der Werbebotschaft „GRATIS testen!“ erhältlich:

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Diese Werbebotschaft wird ergänzt um den Zusatz „Einlöseschluss: 30.09.2016.“

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Links daneben ist – allerdings in sehr kleiner Schrift – zu lesen: „Produkt kaufen. Bon auf www.miracoli.de hochladen. Geld zurück erhalten. Maximal 3 Produkte pro Haushalt.“

miracoli-detail

 

 

 

 

Nun das Problem. In den Teilnahmebedingungen heißt es unter 3.:

Aktionszeitraum, Teilnahmemöglichkeiten

Zur Teilnahme an der Geld- zurück- Garantie müssen Sie vom 20.06.2016 bis zum 30.09.2016 im teilnehmenden Handel Miracoli® Saucen […] kaufen und ein gut lesbares Foto des Kassenbons online unter Angabe Ihrer E-Mail-Adresse, Anschrift und Kontodaten und Ihres Geburtsdatums auf www.miracoli.de hochladen. […]

Es sind also Mirácoli-Produkte mit dem Hinweis „GRATIS testen!“ im Handel erhältlich, ohne dass sich auf ihnen irgendein Hinweis auf den erst späteren Beginn der Aktion finden ließe. Nun zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung.

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