Bei Pötters/Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 4. Aufl. 2015, S. 34 lesen wir:
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Strafprozess nach den §§ 7 – 21 StPO. Hierbei gilt, dass die Staatsanwaltschaft vorrangig den Gerichtsstand des Ergreifungsorts i.S.d. § 7 Abs. 1 StPO wählt. Die sachliche bzw. instanzielle Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 1 StPO auch aus den Vorgaben des GVG.
Zunächst habe ich einen Blick in § 7 I StPO geworfen:
Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
Das klingt aber nicht nach Ergreifungsort, sondern nach Tatort. Im Sinne der „Dunstkreismethode“ ist mir dann § 9 StPO aufgefallen:
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
Das eigentliche Problem, das sich mir dann aber gestellt hat, war: Welchen Gerichtsstand wählt die Staatsanwaltschaft vorrangig? Ist der Ergreifungsort und damit § 9 StPO gemeint oder der Tatort und damit § 7 I StPO?