Heute betrachten wir die Fall-Bearbeitung „(Original-)Referendarexamensklausur – Strafrecht: Erpressung, versuchter Rücktritt und Tankkartenmissbrauch“ von Bernd Hecker im JuS-Probeexamen 2015, S. 36ff.
Auffällig ist, dass die Lösung ohne Obersätze auskommt. Dazu ein paar Beispiele.
Auf Seite 37 lesen wir:
A. Geschehen im Wohnmobil
I. §§ 253 I, 255 StGB – Abnötigen eines Forderungsverzichts
1. Objektiver Tatbestand
a) A muss mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht haben.
Ebenfalls auf Seite 37 heißt es:
II. §§ 253 I, 255 StGB – Abnötigen einer geldwerten Dienstleistung
1. Objektiver Tatbestand
a) Der von §§ 253 I, 255 geforderte Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels liegt vor (s.o.).
Oder auf Seite 39:
B. Vorfall in der Wohnung der Eheleute A und E
I. §§ 212 I, 22 StGB
1. Tatentschluss
Als A der E mindestens fünf wuchtige Schläge mit der Schneideseite der Machete gegen Oberkörper, Arme und Hände versetzte, nahm er laut Sachverhalt billigend in Kauf, dass E durch die Schläge auch getötet werden könnte.