Archiv für Strafrecht

Wie sollte der letzte Satz in einem strafrechtlichen Gutachten aussehen?

In der RÜ 2/2015 bespricht Johannes Hellebrand auf Seiten 105f einen Fall, in dessen Sachverhalt folgende Frage aufgeworfen wird:

Wie wird das Gericht A verurteilen, wenn das bei A später sichergestellte Messer von seiner Beschaffenheit her als Waffe einzuordnen ist?

Im Obersatz wird dann formuliert:

A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

(Zu der Bildung des Obersatzes siehe diesen Beitrag, zum Normzitat in einem folgenden Beitrag).

Der letzte Satz in dem Gutachten heißt dann:

Ergebnis: A ist einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB schuldig.

Was könnte man hier besser machen?

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Der richtige Obersatz in einer Strafrechtsklausur

In der RÜ 2/2015 lesen wir in der Strafrechts-Kategorie Obersätze der folgenden Art:

V, H, Z und G könnten sich wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244 a Abs. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

(so Patrick Rieck auf Seite 101; nur beiläufig sei erwähnt, dass zwischen § 244 und dem Buchstaben „a“ eigentlich kein Abstand besteht).

Johannes Hellebrand schreibt auf Seite 105:

A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, strafbar gemacht haben.

(Zu dem Normzitat werde ich in einem weiteren Beitrag schreiben, heute geht es nur um die Formulierung des Obersatzes an sich).

Wenn wir uns die beiden Obersätze anschauen, so wird deutlich, dass bei ihnen eine Komponente fehlt, die man im Studium als im Obersatz unentbehrlich lernt.

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Droht bei der Lektüre von JuS 2014, S. 1135 ein „persönlicher Schadenseinschlag“?

Dass man beim BGH aus verfassungsrechtlichen Gründen an der Rechtsfigur des „persönlichen Schadenseinschlags“ (auch als „individueller Schadenseinschlag“ bezeichnet) zu zweifeln beginnt, wurde hier bereits berichtet. Und es wurde auch darauf hingewiesen, dass man mittlerweile eine entsprechende Informiertheit bei Studierenden in Prüfungssituationen voraussetzt.

Fensterscherben

Wer nun aber in der Jus 12/2014 die Urteilsbesprechung (BGH, Urteil vom 25.09.2014, 4 StR 586/13) „Strafrecht: Betrug durch Unterlassen – StGB §§ 13 I, 263 I | Garantenpflicht des Rechtsanwalts vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung“ von Bernd Hecker liest (S. 1133-1135), könnte leicht dem Irrtum erliegen, die Rechtsfigur des „persönlichen Schadenseinschlags“ sei nach wie vor vom BGH ohne Problematisierung anerkannt. Denn es heißt in der Besprechung lapidar:

„Mit Recht zieht der BGH für die Begründung des Schadensmerkmals die Kriterien des sog. individuellen Schadenseinschlags heran.“

(S. 1135)

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Der „schlampige Korrektor“, oder: Korrektoren soll man nicht „beleidigen“!

In der JA 2014, 754ff geht es in der Examensklausur „Studienprobleme“ von Heger u.a. um die Beleidigung, § 185 StGB, und die Verleumdung, § 187 StGB.

Auf Seite 755f heißt es:

J behauptet wider besseres Wissen, dass A als „schlampiger Korrektor“ drei Seiten nicht berücksichtigt hat. Allerdings dürfte diese unwahre Tatsache nicht geeignet sein, den A in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, denn öffentliche Meinung ist nur die eines größeren individuell unbestimmten Kreises (Lackner/Kühl/Kühl aaO § 186 Rn. 4) und außer P (und evtl. A, wenn J eine Rückfrage bei diesem billigend in Kauf genommen hat) sollte niemand davon erfahren. Daher scheidet eine Strafbarkeit gem. § 187 StGB aus.

Wenn wir diese Subsumtion nachvollziehen wollen, müssen wir zunächst einen Blick in den § 187 StGB werfen:

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als Beleg ist bei Heger der Kommentar Lackner/Kühl/Kühl aaO § 186 Rn. 4 angegeben. Also müssen wir da einmal reinschauen:

Öffentliche Meinung ist die eines größeren, individuell unbestimmten Kreises.

Jetzt können wir versuchen die Subsumtion nachzuvollziehen. Problematisch ist folgender Satz:

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Marco Reus in meiner ersten juristischen Staatsprüfung


Am letzten Donnerstag hatte ich das „Mündliche“ im Rahmen meiner ersten juristischen Staatsprüfung. Und womit hatte die Bild-Zeitung an diesem Morgen aufgemacht? Alle Welt weiß es mittlerweile:

„STRAFBEFEHL GEGEN MARCO REUS WEGEN FAHRENS OHNE FÜHRERSCHEIN“

Der Prüfer im Strafrecht wollte es nun genau wissen: Kann man wegen „Fahrens ohne Führerschein“ einen Strafbefehl bekommen? Wie hätte die Titelzeile korrekt lauten müssen? Nun natürlich:

„STRAFBEFEHL GEGEN MARCO REUS WEGEN FAHRENS OHNE FAHRERLAUBNIS“

Womit dann die Rede auf § 21 StVG kam, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt. Was zugleich zur Thematisierung der Frage führte, was denn die „Fahrerlaubnis“ vom „Führerschein“ unterscheidet. Und was die Rechtsfolge ist, wenn jemand mit Fahrerlaubnis Auto fährt, aber den Führerschein nicht dabei hat.

Hier die Antworten, die gewünscht waren:

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