Archiv für Zivilrecht

AGB oder AGB’s?

Da zu meiner großen Überraschung Beiträge wie „Schadensersatz oder Schadenersatz“ und „Rechtsverletzung oder Rechtsgutsverletzung“ in meinem Blog gerne aufgerufen werden, möchte ich heute der Frage nachgehen, wie der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgekürzt werden sollte. 

Zur Einstimmung ein paar Belege aus Rechtsprechung und Literatur:

Auch AGB´s auf der Rechnung werden nicht Gegenstand des Vertrages.

(AG Dortmund, Urt. v. 05.12.2017, 425 C 6700/17, Rn. 29, juris)

§ 3 Abs. 3 der AGBs legt jedoch hiervon abweichend fest, dass der Schulbeitrag bei monatlicher Zahlung jeweils am 1. eines Monats fällig und eingezogen wird.

(LG Hechingen, Urt. v. 13.09.2016, 3 S 4/16, Rn. 9, juris)

Zu beachten ist weiter, dass in AGBs getroffene Formvereinbarungen der Inhaltskontrolle des § 309 Nr. 13 unterliegen.

(BeckOGK/Hecht, 1.10.2019, BGB § 125 Rn. 145)

Dies kann in den AGBs festgelegt werden, allerdings kann die Zustimmung auch konkludent durch eine tatsächliche Akzeptanz und die Bezahlung der E-Rechnung erfolgen.

(Diehm/Benzinger, CB 2018, 17, 23)

Sollte man Allgemeine Geschäftsbedingungen im Plural so abkürzen?

Weiterlesen

Verschuldenserwägungen bei einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB?

Heute geht es um die Lösungsskizze zur Klausur vom 24.02.2017 aus dem Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Rheinland-Pfalz.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens soll es der Antragsgegnerin aufgegeben werden, es zu unterlassen, an den Antragsteller ohne dessen Einverständnis E-Mails an die private E-Mail-Adresse oliver-riemann@neterv.de zu senden.

In der Lösungsskizze wird dann dargestellt, dass sich die „Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog“ ergeben. Daraus folge, dass der Antragsteller verlangen könne, von der Antragsgegnerin keine Werbe-E-Mails mehr zu erhalten.

In der Begründung heißt es dann u.a.:

Die Antragsgegnerin (Warner GmbH) handelte schuldhaft. Zwar glaubten die Verantwortlichen, zur Versendung der Werbe-Mails berechtigt zu sein. Dies ist jedoch ein vermeidbarer, fahrlässiger Rechtsirrtum.

Kommt es darauf überhaupt an?

Weiterlesen

Zu den Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes

Timm Nissen schreibt in der RÜ 2016, 19, 21:

Voraussetzung des mittelbaren Besitzes ist das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB (hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulte-Nölke § 868 Rn. 2 ff.). Dieses setzt voraus

(1) ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, welches auf Rechtsgeschäft, Gesetz oder staatlichem Hoheitsakt beruhen kann,

(2) ein Besitzrecht des unmittelbaren Besitzers, von dem das Besitzrecht des mittelbaren Besitzers abgeleitet werden kann,

(3) einen wirksamen und durchsetzbaren Herausgabeanspruch des unmittelbaren gegen den mittelbaren Besitzer und schließlich

(4) einen Fremdbesitzerwillen des unmittelbaren Besitzers.

Sind das so wirklich die Voraussetzungen für mittelbaren Besitz?
Weiterlesen

Zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter

Timm Nissen schreibt in der RÜ 2018, 487:

1. Zwischen K als Vermieter und B als Mieterin wurde durch Vertrag vom 19.08.2013 ein Wohnraummietverhältnis begründet.

2. Ein solches kann durch den Vermieter nur gekündigt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB).

Inwiefern ließe sich das präzisieren?

Weiterlesen

§ 671 BGB und der Maklervertrag: Die Differenzierung zwischen Widerruf und Kündigung

Kaiser/Kaiser/Kaiser, Materielles Zivilrecht im Assessorexamen, 9. Aufl. 2018, schreiben auf Seite 133:

Eine nach hM beim Mäklervertrag für den Auftraggeber analog § 671 BGB jederzeit mögliche Kündigung wirkt sich jedenfalls nach Erbringung der Mäklerleistung nicht auf den Zahlungsanspruch des Mäklers aus. Der Auftraggeber könnte sich sonst durch eine Kündigung der Pflicht zur Zahlung der Provision entziehen. Der Mäkler dagegen kann nur unter den Voraussetzungen von § 314 BGB kündigen (umstr.).

Beim Mäklervertrag soll für den Auftraggeber also analog § 671 BGB jederzeit die Möglichkeit einer Kündigung bestehen. Terminologische Einwände?

Weiterlesen