Archiv für Zivilrecht

§ 474 BGB bei branchenfremden Nebengeschäften?

Im Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
in Rheinland-Pfalz ging es in der Klausur vom 16.02.2018 u.a. um die Problematik, ob von einer Unternehmereigenschaft iSv § 14 BGB im Rahmen von § 474 BGB auch in Bezug auf branchenfremde Nebengeschäfte ausgegangen werden kann.

Werfen wir dazu einen kurzen Blick in den Sachverhalt:

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Zu öffentlichen Äußerungen nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB

Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann.

Dazu schreibt Timm Nissen in der RÜ 2018, 416 (417):

Zu den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers gehören auch Angaben in einem Exposé. Dabei macht es …

„[10] … [einen] Unterschied …, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt. Hier fand sich in dem Verkaufsexposé des Maklers der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der Keller trocken sei. Diese Beschaffenheit durfte die [K] erwarten, wobei es im Rahmen von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf ankommt, ob die Angabe über den Zustand des Kellers Eingang in den Notarvertrag gefunden hat. Tatsächlich war der Keller jedoch feucht. Damit liegt … ein Sachmangel vor …“.

Es soll also einen (!) Unterschied machen, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt?

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§ 344 ZPO bei Versäumnisurteilen gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren?

Im Referendariat schreibt man die ein oder andere Klausur, und sei es auch nur zu Übungszwecken aus nicht-amtlichen Quellen. Im Folgenden möchte ich von einem diesbezüglichen „Klausurerlebnis“ im vorsätzlich nicht definierten Raum berichten :-). Da ich darauf hingewiesen wurde, bei meinen Blog-Beiträgen darauf zu achten, dass etwaige Korrektoren für Dritte nicht identifizierbar werden, gehe ich nicht näher darauf ein, in welchem der oben genannten Zusammenhänge ich die Klausur geschrieben habe.

Thematisch ging es darum, inwiefern § 344 ZPO bei Versäumnisurteilen gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren relevant werden kann. Ich hatte in meiner Klausur geschrieben:

Die durch Säumnis entstandenen Kosten sind nach § 344 ZPO vollständig dem Beklagten aufzuerlegen. Da hier das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist, gibt es solche Kosten vorliegend nicht.

Der Korrektor schrieb als Randbemerkung:

nicht korrekt

siehe Abschnitt 1 – Erster Rechtszug – Vorbemerkung 3.1 (2) 3105 (1) Ziff. 2 RVG

Gehen wir der Frage also mal genauer nach.

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Europäische Verordnungen leben im Palandt (manchmal) länger

Update (07.06.2019):

Gerade benutze ich den aktuellen Palandt. Da kam mir der Gedanke nachzuprüfen, ob die nicht mehr geltende VO 2790/99/EG dort immer noch – wie schon 2016 (vgl. dazu den seinerzeitigen Blog-Eintrag unten) – weiterlebt.

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Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung?

Tempel/Graßnack/Kosziol/Seyderhelm, Materielles Recht im Zivilprozess, 6. Aufl. 2014 schreiben in § 23 Rn. 86:

Eine Reservierungsvereinbarung durch Individualvereinbarung sollte zugelassen werden. Anderer Ansicht zufolge ist die Reservierungsvereinbarung per se bereits, da ohne Wert, sittenwidrig und damit nichtig. Der Rechtsprechung zufolge ist die Vereinbarung nur sittenwidrig, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird oder der Kunde nur zur Zahlung eines unangemessen niedrigen Kaufpreis bereit ist und dies den Parteien der Reservierungsvereinbarung bewusst war.

[…]

Eine Lösung des Maklers von der Reservierungspflicht müsste über § 323 BGB (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) erfolgen.

Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung? Gehört habe ich die Formel schon, aber nur im Gespräch mit einem älteren Juristen. Das spricht nicht unbedingt gegen die Formel, lädt aber zu einer näheren Betrachtung ein.

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