Archiv für Zivilrecht

Kennen Sie Finnischer?

Heute geht es um einen unbekannten juristischen Autor, um einen praktischen Ratschlag zum Zitieren und einen wichtigen juristischen Lerngegenstand, nämlich den Stellvertretungswillen.

Bei Beck-Online lesen wir in einer BGH-Entscheidung vom Autor „Finnischer“. Dieser sei richtigerweise der im Schrifttum vertretenen Ansicht entgegengetreten, dass wirksames Stellvertreter-Handeln einen Stellvertretungswillen voraussetze.

 

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§ 823 II BGB iVm StVO

Claudia Haack hat den Fall des BGH, Urteil vom 27.01.2015, VI ZR 548/12, in der RÜ 2015, S. 216ff gutachtenmäßig aufbereitet. Da der BGH auf die Anspruchsgrundlage § 823 II BGB nicht eingegangen ist, hat sie die Fallbearbeitung um diese Komponente ergänzt. Dabei ist ihr allerdings eine kleine Ungenauigkeit unterlaufen, die wir in unseren Klausuren vermeiden sollten. Sie schreibt auf Seite 218:

Weiterhin steht K gegen B ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 ff. StVO i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB zu.

Dieses Normzitat enthält ein Element, das Korrektoren wahrscheinlich als zu ungenau rügen würden.

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Bei Tieren an § 90a BGB denken

Pferd

Susanne Jarling beschäftigt sich in der JA 2015, 536 ff mit einer Klausur, die mit „Ärger beim Pferdekauf“ tituliert ist.

Die von ihr zitieren Anspruchsgrundlagen lauten zum Beispiel §§ 346 I, 437 Nr. 2, 326 V iVm § 323 BGB oder §§ 437 Nr. 3, 311a II, 284 BGB.

Was fällt dabei auf?

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Zwischen „nach“ und „seit“: Kreative Umgestaltung des Gesetzestextes?

glaskugelMit Urteil vom 14. Dezember 2016 (Az. VIII ZR 232/15) hat der Bundesgerichtshof Eigenbedarfskündigungen durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für zulässig erklärt und seine Rechtsprechung zur Anbietpflicht eines Vermieters in diesem Falle geändert – eine mietrechtlich sehr bedeutsame Entscheidung. Bisher gibt es dazu nur die Pressemitteilung, die Gründe liegen noch nicht vor.

[Update: Das Urteil ist mittlerweile online abrufbar.]

In der Pressemitteilung gibt es einen besonderen Service. Die zitierten Paragraphen werden in *-Fußnoten beigefügt. Das ist zu begrüßen, da sich Pressemitteilungen an eine breitere Öffentlichkeit wenden, die das Gesetz nicht immer zur Hand haben wird. Einem eintrainierten Reflex nach konnte ich der Versuchung nicht widerstehen, die vom BGH beigegebenen Gesetzestexte nachzuprüfen. Sie sind – wen würde es wundern – überwiegend korrekt. Aber es gibt eine Merkwürdigkeit.

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Ein Prosit der Verjährung

Ich erinnere mich noch lebhaft an einen Scherz, den ich in einer Erstsemester-Vorlesung gehört habe. Der Professor fragte, warum Anwälte nicht entspannt den Silvester-Abend feiern können. Antwort: Wegen der drohenden Verjährung.

Es ist ja in der Tat so, dass zum Jahresende für zahlreiche Ansprüche die Verjährung eintritt. Das ist auch der Grund dafür, dass zum Jahresende hin die Frage der Verjährung als klassisches Jahresende-Thema medial immer wieder aufgegriffen wird. So konnte man beispielsweise in der Online-Ausgabe der „Welt“ lesen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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