Archiv für Zivilrecht

„Essentialia negotii des Vertrages“ – ja oder nein?

Forst/Hellebrand schreiben in „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“, 2016, auf S. 142:

Ein besonders beliebter Fehler sind die „essentialia negotii des Vertrages“. Essentialia negotii bedeutet „wesentliche Vertragsbedingungen“. Die Aussage lautet also übersetzt „wesentliche Vertragsbedingungen des Vertrages.“ Eine unnötige Doppelung!

Also sollen wir lernen:

Schreibe nicht „essentialia negotii des Vertrages“.

Ist das ohne Einschränkungen richtig?

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Translative Rechteübertragung: Ein weißer Schimmel?

Manchmal stolpert man bei der juristischen Studienlektüre über Begriffe, die man verstehen und lernen soll, und hält sich für begriffsstutzig, weil man Verständnisprobleme hat.

Ein solcher Begriff war für mich die „translative Übertragung“, die in Urheberrecht und gewerblichem Rechtsschutz eine Rolle spielt. Denn: „translativ“ ist abgeleitet von lateinisch „transferre“, was „übertragen“ bedeutet. Die „translative Übertragung“ ist also – wörtlich übersetzt – eine „übertragende Übertragung“, ein „weißer Schimmel“ eben. Ist „translativ“ als Zusatz vielleicht überflüssig?

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Das fremde Geschäft im Rahmen der GoA

Denise Wiedemann schreibt in der JA 2016, 494 (497):

Um ein objektiv fremdes Geschäft handelt es sich, wenn der Rechts- und Interessenkreis eines anderen betroffen ist (Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 15 Rn. 9).

fremdesgeschaeftDoch ist die These richtig, dass immer dann, wenn der Rechts- und Interessenkreis eines anderen betroffen ist, ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt?

Ausgangspunkt unserer Überlegungen sollte der Beleg sein, auf den sich Wiedemann stützt. Werfen wir also einen Blick in Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 15 Rn. 9. Dort heißt es:

Um ein fremdes Geschäft handelt es sich, wenn der Rechts- oder Interessenkreis eines anderen (des Geschäftsherrn) berührt wird.

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Gesamtbetrachtungslehre – Adieu?

Reusch schreibt in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2016, § 95 VVG:

Erwirbt ein Minderjähriger eine versicherte Sache, sind zwar grundsätzlich abgesehen von der Schenkung alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte einwilligungsbedürftig. Das gilt aber nicht für den Erwerb von Rechten, also insbesondere die Übereignung einer Sache, wenn diese für den Minderjährigen lediglich mit einem rechtlichen Vorteil verbunden ist. Der BGH beurteilt dies insbesondere bei der in der Praxis bedeutsamen Schenkung an den Minderjährigen im Wege einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Vor- und Nachteile des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages.41

Und in der Fußnote 41 steht dann:

BGH NJW 1981, 111.

Dies ist die Entscheidung des BGH vom 19.09.1980 (V ZR 78/79), in der die Gesamtbetrachtungslehre angewendet wurde. Doch ist es noch zeitgemäß, mit dieser Rechtsprechung zu arbeiten?

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§ 140e PatG [Vorteilsbekanntmachung]?

Im Schönfelder-Ergänzungsband (Stand: November 2009, EL: 28) lesen wir folgendes:

Vorteilsbekanntmachung

 

 

 

 

Sollen wir jetzt die „Vorteilsbekanntmachung“ als terminus technicus unserem juristischen Wortschatz einverleiben?
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