Archiv für Zivilrecht

Zugewinnausgleich: So erklärt das die Bild-Zeitung

Zugewinnausgleich

Zugegeben: Es ist nicht einfach, komplizierte juristische Sachverhalte verständlich darzustellen. Insofern verdienen diejenigen Lob, die es versuchen, dies aber nur, wenn dadurch nicht Missverständnisse entstehen.

Die Bild-Zeitung stellt sich immer wieder dieser Herausforderung, so auch im Zusammenhang mit der Berichterstattung (Stand: 15.07.2016 – 15:18 Uhr) über eine mögliche Scheidung im Hause Mirja und Sky du Mont. Dort werden die Leserinnen und Leser zum Zugewinnausgleich wie folgt informiert:

 

Wie errechne ich einen Zugewinnausgleich?

Der Gesetzgeber bestimmt, dass derjenige, der den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, an den anderen einen Zugewinnausgleich zahlen muss.

Ein Beispiel:

Gatte A bringt 10 000 Euro mit in die Ehe, zum Zeitpunkt der Scheidung hat er 25 000 Euro erwirtschaftet. Gatte B hatte zu Beginn der Ehe 5000 und am Ende der Ehe 6000 Euro. Der Zugewinn von Gatte A beträgt somit 15 000 Euro, der von B 1000 Euro.

Der ergibt sich aus dem Überschuss an Zugewinn: 15 000 Euro – 1 000 Euro = 14 000 Euro. Gatte B kann von Gatte A die Hälfte dieses Überschusses von 14 000 Euro als Ausgleich verlangen, also 7000 Euro. 

Darf man das Prinzip des Zugewinnausgleichs auf diese Art und Weise vereinfacht darstellen?

Urheberrechtsschutz für Klausuren?

SolmeckeWenn man eine Zeit lang mit juristischen Texten gelernt hat, ist es eine schöne Abwechslung, einmal entspannt Bilder sprechen zu lassen. So ging mir das, als ich die Frage klären wollte, ob Klausuren urheberrechtlich geschützt sind. Denn zu diesem Thema gibt es bei YouTube ein Video der Kanzlei WBS (daraus auch das Bild).

Das Gespräch zwischen Rechtsanwalt Solmecke und Rechtsanwalt Bohlen kreist, so teilen uns die Gesprächspartner mit, um eine Entscheidung des OLG Köln. Es ging in dem Fall um die nicht-genehmigte Verwendung universitärer Multiple Choice-Klausuren aus einem Medizinerpraktikum in Chemie durch ein nicht-universitäres Repetitorium.

Solmecke:

Dazu haben wir auch einen Fall gefunden, sogar vom Oberlandesgericht Köln, und da ging es um Multiple Choice-Fragen.

(1:38 – 1:44)

Bohlen:

Und da hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung, ich glaube schon aus dem Jahr 1999, aber die gilt immer noch, hat dann gesagt, schon die Zusammenstellung der Aufgaben und auch die Zusammenstellung der Antworten einschließlich des Erfindens der falschen Antworten stellt eine hinreichend schöpferische geistige Leistung dar und macht die Sache urheberrechtsfähig, und deshalb hätte die Universität, die die Klausuren zur Verfügung gestellt hat, gefragt werden müssen, und das ist eben nicht passiert und deshalb hat das Repetitorium einen auf´n Deckel bekommen.

(2:34 – 2:57)

Weiterlesen

Mats Hummels und die „Herberger-Grätsche“

Ich kann es nicht lassen: Nach dem Weißbier nun der Fußball als Gegenstand einer juristischen Begleitreflexion mit der Frage nämlich: Hat Mats Hummels im Spiel gegen die Slowakei gestern zu Recht (!) in der 66. Minute die Gelbe Karte erhalten?

Hummels-1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: www.zdf.de
Weiterlesen

Was wird beendet?

Holger M. Sagmeister schreibt in der JuS 2007, 841 (843):

Der zwischen A und der GbR geschlossene mündliche Vertrag befristete das Arbeitsverhältnis zum 31. 1. 2007. Mit Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich beendet, § 15 I TzBfG.

Fällt beim Betrachten dieser beiden Sätze etwas auf? Das Problem ist nicht leicht zu finden, da es um eine sehr kleine Feinheit geht. Im ersten Satz ist von „Arbeitsverhältnis“ die Rede. Im zweiten Satz steht „Arbeitsvertrag“. Ist die Formulierung so ideal?

Weiterlesen

Explosive Frage: Widerrufsrecht im Fernabsatz ohne Erwähnung in AGB?

Sogar mit RTL Explosiv kann man das Programm „Forschendes Jura-Lernen im Alltag“ durchführen.

Am 26. April 2016 hat RTL Explosiv bei Facebook ein Video zum Thema „SO <sic> erkennen Sie fragwürdige Online-Shops“ gepostet. Behandelt werden tragische Fälle, in denen statt des erhofften Designerkleids ein nicht den Erwartungen entsprechender „Fummel“ geliefert wird. In dem Bericht heißt es ab Minute 1:03:

Also ich würde mir erstmal durchlesen die AGB’s, hat der ein Widerrufsrecht. Das ist immer sehr gut, dann kann ich Ware zurückschicken ohne jegliche Gründe. Ist dies nicht der Fall, ist das nicht so gut erklärt, zu klein, würde ich die Finger davon lassen, weil da kann’s mir passieren, dass ich die Ware nicht zurückgeben kann.

Ist das wirklich so? Kann ich im Internet bestellte Ware nicht zurückgeben, wenn ich in den AGB’s nicht auf mein Widerrufsrecht hingewiesen werde?

Weiterlesen