Archiv für Zivilrecht

Die „erlangte“ Konsole – ein „etwas“ iSv § 812 I 1 Var. 1 BGB?

Ehlers/Krumm behandeln in der JuS 2016, 135ff folgende Fall-Konstellation:

Ein Minderjähriger (M) entdeckt im Geschäft der E-GmbH eine preiswerte Spielekonsole und sichert sich dieses „Schnäppchen“, indem er diese Konsole „kauft“ (so der Sachverhalt auf Seite 135) und sich sofort vom Verkäufer aushändigen lässt. Um den folgenden Gedanken zu verstehen, muss man noch wissen, dass die Fall-Lösung von einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages ausgeht.

Innerhalb der bereicherungsrechtlichen Prüfung schreiben in findet sich sodann auf Seite 139 der folgende Abschnitt:

III. § 812 I 1 Var. 1 BGB – Rückgewähr der Konsole

E könnte allerdings die condictio indebiti gegen M geltend machen.

1. Erlangt

Dazu muss M die Konsole erlangt haben. M ist gem. § 929 S. 1 Eigentümer geworden. Weiterhin hat er Besitz iSv § 854 I erlangt. Damit hat er die Konsole im bereicherungsrechtlichen Sinn erlangt.

Sollte der Obersatz lauten: „Dazu muss M die Konsole erlangt haben.“?

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ELVITAL gratis testen … Mehrfach-Teilnahme?

Heute wird der angekündigte Jura-Online-„Dreiteiler“ unterbrochen, um ein aktuelles Auslegungsproblem zu besprechen. Ist doch erstaunlich, wie man im Alltag das juristische Auslegen üben kann. Das ist etwas unterhaltsamer als bei Gesetzestexten :-).

Es geht diesmal um folgende Aktion:

Shampoo-Gratis-testen

Das weckt natürlich bei allen ELVITAL-Fans die Hoffnung, man könne nun 6 Shampoos gratis testen. Zum Beispiel fragt DingDong23 am 24.12.15 um 22:06 Uhr (Heilig Abend!):

Moin… Kann man alle gleichzeitig testen bzw einlösen? Oder ist das pro Person limitiert…?

Die Antwort auf diese Frage ist nicht einfach, da auf der Aktionsseite verschiedene Informationen zu diesem Thema zu finden sind.

So heißt es unter Schritt 1:

Aktionsprodukt kaufen

Bis zum 29.02.2016 Elvital Produkte kaufen und Kassenbon aufbewahren.

Im Schritt 2 muss die folgende Frage beantwortet werden:

WELCHES ELVITAL SHAMPOO PASST AM BESTEN ZU IHNEN UND WARUM?*

Unterhalb des „Jetzt-Teilnehmen“-Buttons und in den verlinkten Teilnahmebedingungen steht dann:

ELVITAL erstattet Ihnen den Kaufpreis eines der folgenden Shampoos

Am Ende der Aktionsseite gibt es noch die Kategorie

FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DEN TEILNAHMEREGELN

und dort lesen wir:

Ist eine Mehrfach-Teilnahme möglich?
Es ist maximal eine Erstattung pro Person und Konto möglich.

Die so vermittelte Botschaft ist nicht ganz konsistent.

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o2: Ihr Guthaben verfällt!

Überraschung: SMS von o2 darüber, dass mein Prepaid-Guthaben bald verfallen wird, wenn ich nicht neu einzahle. Und das gleich zwei mal gegen 5 Uhr morgens:

o2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gut, jetzt ist morgens Ruhe. Ich habe meine Prepaid-Karte aufgeladen.

Aber wie steht’s mit der fürsorglichen Warnung von o2? Verfällt mein Guthaben, wenn ich mein Guthabenkonto nicht alle 6 Monate wieder auflade?

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Was ist der Ursprung der Regel des § 474 Abs. 2 S. 1 BGB?

Diese Frage stellen uns Pötters/Werkmeister in dem Buch „Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen“, 4. Auflage 2015 auf Seite 60.

Also schauen wir uns § 474 II 1 BGB an:

Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels.

Doch ist wirklich diese Vorschrift gemeint?

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Eintragung einer Grundschuld

landschaftBei der Klausur C 125 des Klausurenkurses von Alpmann Schmidt zum 2. Examen ist mir etwas aufgefallen, das nicht nur für das 2. Examen wichtig sein könnte. Es geht dabei um die Eintragung einer Grundschuld – eine Thema, das auch im 1. Examen geprüft werden kann.

Im Aktenvermerk heißt es:

Ich verstehe überhaupt nicht, was dieses Unternehmen mit der am 16.05.2002 von der Notarin Elsbeth Schwiete notariell beurkundeten Briefgrundschuld in Höhe von 38.000 Euro zugunsten meines am 15.04.2005 verstorbenen Vaters zu tun hat. Diese ist am 11.06.2002 mit Vollstreckungsunterwerfung des jeweiligen Eigentümers im Wohnungsgrundbuch eingetragen worden.

In der Lösung lesen wir dazu:

Der Vater des Mandanten hatte diese Grundschuld nach §§ 873 Abs. 1, 1117 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB erworben, die Briefübergabe ist durch die Aushändigungsvereinbarung in § 2 S. 2, 3 der notariellen Urkunde ersetzt worden.

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